Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

690 Württemberg. 
genommen werden, welche nach dem Willen des Antragstellers der Be- 
schluß der Kammer erhalten soll. Der Antrag wird von dem Kanzlei- 
dfrektor in das Tagebuch sofort eingetragen; die Anordnung des Drucks 
und der Verteilung des rechtzeitig eingereichten Antrags steht zum Er- 
messen des Präsidenten. Der Lauf der Frist wird durch eine etwaige 
Vertagung der Srändeversammlung bis zu ihrem Wiederzusammentritt 
gehemmt. Die Begründung des Antrags wird Sache des Antragstellers, 
und auf den rechtzeitig eingereichten Antrag finden die Vorschriften 
des § 39 Abs. 2 und des § 40 Abs. 1 Anwendung. . 
Anderenfalls wird den Gesuchstellern von der Kanzlei gemäß § 46 
von der Erledigung durch den Ausschußbeschluß Nachricht gegeben, sowie 
durch den Präsidenten an die Zweite Kammer die etwa noch erforderliche 
Mitteilung gemacht. 
VIII. Beratung in der Kammer. 
5* 56. Die Beratung wird eingeleitet durch den Vortrag des Bericht- 
erstatters oder, wenn kein Berichterstatter vorhanden ist, des Antrag- 
stellers (§ 39). Die Verlesung einer gedruckten Vorlage kann dadurch 
ersetzt werden, daß der Präsident auf diese oder den jeweils zur Einzel- 
beratung gestellten Teil derselben (Artikel, Paragraphen u. s. w.) hinweist. 
Nachdem der Präsident hierauf die Debatte eröffnet hat, sprechen 
die Mitglieder in der Reihenfolge, in welcher sie sich zum Worte gemeldet 
haben; von dieser Reihenfolge kann der Präsident bei Erteilung des 
Worts abweichen, um eine Abwechslung zwischen Rednern für und 
Rednern gegen die Vorlage eintreten zu lassen oder um einem Mitglied 
die alsbaldige Richtigstellung eines in der Verhandlung hervorgetretenen 
Mißverständnisses seiner vorangegangenen Rede zu ermöglichen. 
Die Minister, die Königlichen Kommissare, die Berichterstatter und, 
wenn kein Berichterstatter vorhanden ist, die Antragsteller dürfen nach 
jedem Redner das Wort ergreifen. 
*57. Noch nicht gedruckt vorliegende Nebenanträge zur Sache 
(7* 43) sollen unverweilt dem Präsidenten schriftlich übergeben werden. 
z 58. Verlangt ein Mitglied das Wort zur Geschäftsordnung, so 
ist es ihm hiezu vor den Mitgliedern, die zur Sache sich vor ihm zum 
Wort gemeldet haben, und gegebenenfalls vor dem Beginn der Be- 
ratung zu erteilen; zunächst nach ihm erhält auf Verlangen der Bericht- 
erstatter oder Antragsteller (§ 56 Abs. 1) das Wort zur Entgegnung über 
den Antrag. · 
b Der Antrag ist auf Verlangen des Präsidenten schriftlich zu über- 
geben. 
§559. Der Antrag, über einen Beratungsgegenstand oder einen 
Teil desselben zur Tagesordnung überzugehen, kann von jedem Mit- 
glied vor dem Beginn der Beratung oder jederzeit im Lauf der Debatte 
gestellt werden. Auf Verlangen des Präsidenten ist der Antrag schriftlich 
zu übergeben. 
Dem Antragsteller ist zur Begründung des Antrags das Wort vor 
den Mitgliedern, die zur Sache sich vor ihm zum Wort gemeldet haben,
	        
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