Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 693 
8 70. Die Abstimmung erfolgt mittels Namensaufrufs in allen 
wichtigeren Fällen, insbesondere über Gesetzesentwürfe und Staats- 
verträge im ganzen. Es ist übrigens jedem Mitglied gestattet, auch in 
anderen Fällen namentliche Abstimmung zu verlangen. 
Der Namensaufruf bestimmt sich nach der Reihenfolge in §+ 129 
der Verfassungsurkunde. Die Prinzen des Königlichen Hauses und 
ebenso die auf sie folgenden Standesherren werden unter sich nach ihrem 
sonst bestehenden Rang aufgerufen, sodann die auf Lebenszeit ernannten 
Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Ernennung. Für die ritterschaft- 
lichen Mitglieder ist das Lebensalter maßgebend, während zwischen 
den beiden evangelischen Prälaten das Dienstalter, zwischen den beiden 
5 der Landwirtschaft je die Reihenfolge der Ernennung ent- 
scheidet. 
5 71. In minder wichtigen Fällen geschieht die Abstimmung durch 
Aufstehen und Sitzenbleiben. Das Ergebnis stellt der Präsident nach 
Rücksprache mit den Schriftführern fest; bleibt auch nach vorgenommener 
Gegenprobe ein Zweifel, so wird zum Namensaufruf geschritten. 
Hat sich aber gegen einen Vorschlag des Präsidenten oder gegen 
einen von ihm vorgelegten Antrag auf dessen Anfrage, ob die Kammer 
damit einverstanden sei, oder hat sich gegen den von ihm aufgerufenen 
einzelnen Teil (Artikel, Paragraphen u. s. w.) einer Vorlage kein Wider- 
spruch erhoben, so werden dieselben als von der Kammer genehmigt 
angenommen. 
6 72. Die Abstimmung geschieht bei namentlichem Aufruf durch 
Bejahung oder Verneinung ohne bedingende Zusätze. Keinem an- 
wesenden Mitglied ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten, es 
sei denn, daß die Enthaltung dadurch veranlaßt ist, daß der Gegenstand 
der Geschlußfassung dessen besondere persönliche Rechte oder Interessen 
betrifft. 
Wer auf nochmalige Aufforderung nicht unbedingt mit Ja oder 
Nein abstimmt oder wer im Saal anwesend ohne die in Abs. 1 Satz 2 
bezeichnete Veranlassung die Abstimmung verweigert, wird als gegen den 
Antrag stimmend angesehen. Besteht Zweifel darüber, ob das Mitglied 
die Enthaltung von der Abstimmung mit Rücksicht auf besondere persön- 
liche Beteiligung erklärt hat, so ermittelt der Präsident durch öffent- 
liche Frage an das Mitglied dessen Willensmeinung. · 
Eine unter falschen Voraussetzungen oder infolge eines Miß- 
verständnisses abgegebene Stimme, sowie außer dem Fall des Abs. 2 
Satz 2 die erklärte Enthaltung von der Abstimmung darf nicht zurück- 
genommen werden. Ein bloßes Sich-Versprechen darf bis zum Schluß 
der Abstimmung richtiggestellt werden. 
§ 73. Bei allen namentlichen Abstimmungen sind, wenn sich nicht 
Einstimmigkeit ergeben hat, die bejahenden und die verneinenden Stimmen 
mit Namen im Protokoll zu vermerken. 
8 74. Jedem Mitglied ist gestattet, bei seiner Abstimmung die 
Gründe derselben durch eine kurze mündliche oder von ihm zu verlesende 
schriftliche Erklärung darzulegen.
	        
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