V. u. 8 155.
V. u. g 176.
694 Württemberg.
* 75. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sowie zu einer von
der Kammer vorzunehmenden Wahl wird die Anwesenheit der Hälfte
ürer Mitglieder (Verf. Urk. #§ 160) einschließlich des Präsidenten er-
ordert.
8 76. Die Beschlüsse werden, soweit nicht für besondere Fälle
eine größere Mehrheit erfordert wird (Verf.Urk. 3 176, oben § 41, 42
und 47, unten Fs 80 bis 82), mit absoluter Mehrheit der abstimmenden
Mitglieder gefaßt; im Fall der Stimmengleichheit gebührt dem Prä-
sidenten, dem im übrigen kein Stimmrecht zusteht, die entscheidende
Stimme.
Den gefaßten Beschluß verkündet der Präsident.
§ 77. Bei den von der Kammer vorzunehmenden Wahlen wird
durch geheime schriftliche Stimmgebung mittels verdeckter, nicht unter-
schriebener Stimmzettel abgestimmt. Der Präsident beteiligt sich nicht
an den Abstimmungen.
Von den diensttuenden Schriftführern und den vom Präsidenten
dazu bestimmten zwei weiteren Mitgliedern (Skrutatoren) werden die
von letzteren eingesammelten Stimmzettel gezählt.
Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder den Namen
einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in einem
Wahlgang zu wählen und enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als
gewählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen
Namen, insoweit durch sie die zulässige Zahl überschritten wird, nicht
berücksichtigt; ist die Reihenfolge der Namen nicht unzweifelhaft zu er-
kennen, so ist der Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel kommen
bei Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betracht.
Ist einer der diensttuenden Schriftführer oder der Präsident über
die Gültigkeit eines Stimmzettels im Zweifel, so entscheidet, falls die
Gültigkeit dieses Stimmzettels nicht für die Feststellung des Wahl-
ergebnisses unerheblich bleibt, die Kammer.
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit und bei
Stimmengleichheit das Los, welches durch die Hand des Präsidenten
in der Sitzung gezogen wird. Uber die Wahl der Vizepräsidenten vergl.
die besonderen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 und 3.
Das Ergebnis der Wahl verkündet der Präsident.
5 78. Wenn kein Mitglied widerspricht, können, abgesehen von der
Wahl der Vizepräsidenten, die Wahlen auch durch Zuruf vollzogen
werden.
X. Abordnungen.
8 79. Die Zahl der Mitglieder von Abordnungen (Deputationen),
welche von der Kammer an den König unter dessen Zustimmung (Verf.
Urk. §J 170) abgesandt werden, bestimmt in jedem einzelnen Fall der
Präsident. Er ernennt auch die Mitglieder, falls nicht von der Kammer
eine Wahl beschlossen wird.
Der Präsident, in dessen Abwesenheit ein Vizepräsident, befindet
sich jedesmal an der Spitze der Abordnung.