Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 695 
XI. Auslegung und Abänderung der Geschäftsordnung. 
5l# 80. Uber die Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung wacht 
der Pasdet für sich und in Verbindung mit dem Gesamtvorstand (vergl. 
4 Abs. 2) 
81 . 
Entstehen Zweifel über ihre Auslegung, so entscheidet für den 
einzelnen Fall die Kammer mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Eine Abweichung von der Geschäftsordnung für einen einzelnen 
besonderen Fall kann innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken 
(5 164 a der Verf. Urk.) durch eine Mehrheit von zwei Dritteilen der 
anwesenden Mitglieder — unbeschadet der Vorschriften des § 41 Abs. 2 
und des § 42 sowie des § 47 Abs. 3 — als zulässig anerkannt werden. 
Nach Beschaffenheit der Fälle beschließt die Kammer die vorgängige 
Begutachtung. 
81. Auslegungen der Geschäftsordnung, welche für die Kammer 
bindend bleiben sollen, Abänderungen der Geschäftsordnung und Zu- 
sätze zu derselben können von der Kammer innerhalb der verfassungs- 
mäßigen Schranken nur nach vorgängiger Begutachtung beraten und 
durch eine Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Mitglieder 
beschlossen werden. 
Von diesen Beschlüssen wird dem Staatsministerium und der 
Zweiten Kammer Mitteilung gemacht. 
5s 82. Die Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Mitglieder 
ist für den Beschluß der Kammer auch dann erforderlich, wenn die Ge- 
meinsame Geschäftsordnung der Ständeversammlung vom 14. August 
1909 durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden Kammern abgeändert 
werden soll. 
  
2. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
Festgestellt durch Beschluß der Zweiten Kammer vom 12. August 19091). 
A. Mitglieder und Organe der Kammer. 
I. Mitgliedschaftsberechtigung. 
*5 1. Die Mitglieder der Kammer haben vor Eröffnung des Land- 
tags bei dem Ständischen Ausschuß durch Vorlegung der Wahlurkunde 
oder, sofern es sich um die aus Verhältniswahlen hervorgegangenen 
Abgeordneten handelt, durch Bezugnahme auf das Wahlprotokoll ihre 
Berechtigung zum Eintritt in die Kammer nachzuweisen (Legitimation). 
Mitglieder, welche in der Zeit von der Eröffnung des Landtags bis zu 
dessen Schließung eintreten, haben diesen Nachweis bei der Kammer zu 
erbringen. Verfassungsurkunde § 159 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes 
vom 16. Juli 1906 Artikel 21 und § 160 Absatz 4. 
1) Druck der Kgl. Hofbuchdruckerei Zu Gutenberg, Stuttgart 1909. Die von der 
mit der Vorberatung, der Geschäftsordnung beauftragten Kommission einzelnen Para- 
graphen beigegebene Anmerkungen sind fortgelassen, da sie keine Auslegung der Kammer 
darstellen.
	        
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