696 Württemberg.
Die Mitglieder sind zum Eintritt in die Kammer berechtigt, wenn
der Ständische Ausschuß oder die Kammer bei Prüfung des Nachweises
eine Beanstandung nicht erhoben oder die erhobene Beanstandung für
erledigt erklärt hat.
In allen Streitigkeiten über die Mitgliedschaft steht der Kammer
die Entscheidung zu; Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906 Artikel 22
bis 24. Die Entscheidung soll stets auf Grund eines Berichts des zu-
ständigen Ausschusses der Kammer erfolgen und vorzugsweise be-
schleunigt werden.
Von der getroffenen Entscheidung (Absatz 2 und 3) ist dem Staats-
ministerium und der Ersten Kammer Nachricht zu geben. Verfassungs-
urkunde § 160 Absatz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1876
Artikel 9 und Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906 Artikel 24.
§ 2. Ein Mitglied, welches für legitimiert erklärt ist (§ 1 Absatz 2)
hat bis zu einer die Ungültigkeit seiner Wahl aussprechenden Entscheidung
der Kammer die Befugnis, an den Arbeiten der Kammer sich zu beteiligen.
Dem für legitimiert erklärten Abgeordneten wird, wenn Zweifel über die
Fortdauer seines Mitgliedschaftsrechts entstehen, diese Beteiligung bis
zur Entscheidung der Kammer nicht verwehrt.
II. Gesamtvorstand.
5* 3. Nach Eröffnung des Landtags treten alsbald die Kammer-
mitglieder unter dem Vorsitz des im Lebensalter ältesten anwesenden
Kammermitglieds zur Festsetzung der Zeit und Tagesordnung der ersten
Sitzung zusammen.
Das Amt des Alterspräsidenten dauert bis zur Amtsübernahme
durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten und geht im Falle der Ab-
lehnung seitens des Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten
stehende Kammermitglied über. Verfassungsurkunde § 164 in der Fassung
des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 2 Absatz 6.
Der Alterspräsident ernennt für die Zeit bis zum Abschluß der Wahl
des Gesamtvorstands zwei Kammermitglieder zu Schriftführern.
§ 4. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von
Kammermitgliedern durch Namensaufruf festgestellt ist, wählt die Kammer
aus der Mitte ihrer Mitglieder den Gesamtvorstand: einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und, falls die Kammer dies beschließt, einen zweiten
Vizepräsidenten (Verfassungsurkunde § 164 Absatz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 16. Juli 1906 Artikel 23), sowie acht Schriftführer.
Die Wahl des Präsidenten, sodann des Vizepräsidenten und hierauf
zutreffendenfalls eines zweiten Vizepräsidenten erfolgt durch Stimmzettel
nach unbedingter Stimmenmehrheit. Hat sich bei einer dieser Wahlen
eine unbedingte Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder,
welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, auf eine engere
Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine unbedingte Mehrheit
erreicht, so sind diejenigen beiden Mitglieder, welche hiebei die meisten
gültigen Stimmen erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen.
Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.