Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

696 Württemberg. 
Die Mitglieder sind zum Eintritt in die Kammer berechtigt, wenn 
der Ständische Ausschuß oder die Kammer bei Prüfung des Nachweises 
eine Beanstandung nicht erhoben oder die erhobene Beanstandung für 
erledigt erklärt hat. 
In allen Streitigkeiten über die Mitgliedschaft steht der Kammer 
die Entscheidung zu; Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906 Artikel 22 
bis 24. Die Entscheidung soll stets auf Grund eines Berichts des zu- 
ständigen Ausschusses der Kammer erfolgen und vorzugsweise be- 
schleunigt werden. 
Von der getroffenen Entscheidung (Absatz 2 und 3) ist dem Staats- 
ministerium und der Ersten Kammer Nachricht zu geben. Verfassungs- 
urkunde § 160 Absatz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1876 
Artikel 9 und Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906 Artikel 24. 
§ 2. Ein Mitglied, welches für legitimiert erklärt ist (§ 1 Absatz 2) 
hat bis zu einer die Ungültigkeit seiner Wahl aussprechenden Entscheidung 
der Kammer die Befugnis, an den Arbeiten der Kammer sich zu beteiligen. 
Dem für legitimiert erklärten Abgeordneten wird, wenn Zweifel über die 
Fortdauer seines Mitgliedschaftsrechts entstehen, diese Beteiligung bis 
zur Entscheidung der Kammer nicht verwehrt. 
II. Gesamtvorstand. 
5* 3. Nach Eröffnung des Landtags treten alsbald die Kammer- 
mitglieder unter dem Vorsitz des im Lebensalter ältesten anwesenden 
Kammermitglieds zur Festsetzung der Zeit und Tagesordnung der ersten 
Sitzung zusammen. 
Das Amt des Alterspräsidenten dauert bis zur Amtsübernahme 
durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten und geht im Falle der Ab- 
lehnung seitens des Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten 
stehende Kammermitglied über. Verfassungsurkunde § 164 in der Fassung 
des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 2 Absatz 6. 
Der Alterspräsident ernennt für die Zeit bis zum Abschluß der Wahl 
des Gesamtvorstands zwei Kammermitglieder zu Schriftführern. 
§ 4. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von 
Kammermitgliedern durch Namensaufruf festgestellt ist, wählt die Kammer 
aus der Mitte ihrer Mitglieder den Gesamtvorstand: einen Präsidenten, 
einen Vizepräsidenten und, falls die Kammer dies beschließt, einen zweiten 
Vizepräsidenten (Verfassungsurkunde § 164 Absatz 3 in der Fassung des 
Gesetzes vom 16. Juli 1906 Artikel 23), sowie acht Schriftführer. 
Die Wahl des Präsidenten, sodann des Vizepräsidenten und hierauf 
zutreffendenfalls eines zweiten Vizepräsidenten erfolgt durch Stimmzettel 
nach unbedingter Stimmenmehrheit. Hat sich bei einer dieser Wahlen 
eine unbedingte Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, 
welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine unbedingte Mehrheit 
erreicht, so sind diejenigen beiden Mitglieder, welche hiebei die meisten 
gültigen Stimmen erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. 
Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
	        
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