Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 697 
Bei Ausmittelung derjenigen Mitglieder, welche nach den vorstehenden 
Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen- 
gleichheit ebenfalls das Los. Das Amt der Gewählten erstreckt sich je 
auf die Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode. Verfassungsurkunde 
§ 164 Absatz 1, 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 
Artikel 2. 
Die Wahl der acht Schriftführer erfolgt demnächst in einer einzigen 
Wahlhandlung nach einfacher Mehrheit; sie gilt für die Dauer eines 
Landtags. Verfassungsurkunde § 164 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes 
vom 23. Juni 1874 Artikel 2. 
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Eine Niederlegung des 
übernommenen Amtes ist zulässig. 
Im Falle der Erledigung des Amtes ist für den Rest der Amtsdauer 
ein Nachfolger zu wählen. 
Von sämtlichen Wahlen zum Gesamtvorstand ist dem König Anzeige 
(Verfassungsurkunde §& 164 Absatz 8 in der Fassung des Gesetzes vom 
23. Juni 1874 Artikel 2) und der Ersten Kammer Mitteilung zu machen. 
§5. Der Gesamtvorstand beschließt über die häuslichen Angelegen- 
heiten der Kammer. Er hat insbesondere die von der Kammer abzu- 
schließenden Verträge über Herstellung der erforderlichen Drucksachen vor- 
zubereiten. 
Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung und unter dem Vorsitz des 
Präsidenten zusammen. 
5 6. Aufgabe des Präsidenten ist es, die Würde der Volksvertretung 
zu wahren und ihre Arbeiten zu leiten. 
Er hat über die Beobachtung der Geschäftsordnung zu wachen und 
verwaltet die Polizei in den Gebäuden der Kammer. Ihm liegt die Ver- 
tretung der Kammer nach außen ob. 
Dem Präsidenten untersteht das gesamte Amts= und Dienstpersonal 
der Kammer. Bezüglich des nicht auf Lebenszeit anzustellenden be- 
ziehungsweise angestellten Amts= und Dienstpersonals der Kammer kommt 
ihm die Anstellung und Entlassung, sowie die Verhängung von Ordnungs- 
strafen zu. Verfassungsurkunde § 193 in der Fassung des Gesetzes vom 
16. Juli 1906 Artikel 29. 
5 7. Die Vizepräsidenten versehen in der Reihenfolge ihres Amtes 
die Stelle des Präsidenten, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist 
oder wenn der Präsident den Vorsitz vorübergehend abgibt oder abwesend 
ist. Sie üben ihr Amt selbständg aus. · · 
Ist das Amt der beiden Vizepräsidenten nicht besetzt oder sind beide 
Vizepräsidenten abwesend, so vertritt der Alterspräsident (33) die Vize- 
präsidenten. Verfassungsurkunde § 164 Absatz 6 in der Fassung des Ge- 
setzes vom 23. Juni 1874 Artikel 2. 
8 8. Die Schriftführer haben den Präsidenten in seiner Geschäfts- 
führung zu unterstützen. Die Verteilung der Geschäfte unter ihnen ist 
Sache des Präsidenten.
	        
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