Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

698 Württemberg. 
III. Pflichten und Rechte der einzelnen Mitglieder. 
5* 9. Die Kammermitglieder haben sich bei ihrem Eintritt in die 
Kammer auf der Kanzlei persönlich anzumelden. Bei der Eröffnung des 
Landtags beginnt die Anmeldung am Tag vor dem zur Eröffnung be- 
stimmten Tag. 
Erstmals eintretende Mitglieder erhalten bei ihrer Anmeldung eine 
Ausgabe der Verfassungsurkunde, der Bestimmungen über die Ent- 
schädigungen, Taggelder und Reisekosten der Ständemitglieder, und der 
Geschäftsordnung. 
5 10. Den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Ständeeid haben die 
erstmals eintretenden Kammermitglieder bei der Eröffnung des Land- 
tags in die Hände des Königs oder des zur Eröffnung bevollmächtigten 
Ministers, die nach der Eröffnung des Landtags eintretenden Mitglieder 
in die Hände des Präsidenten abzulegen. Verfassungsurkunde 163. 
Kammermitglieder, welche schon früher den Ständeeid abgelegt 
haben, werden auf den geleisteten Eid hingewiesen. 
#5* 11. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, jeder Sitzung der 
Kammer und, wenn sie Mitglieder eines Ausschusses sind, auch jeder 
Sitzung des Ausschusses anzuwohnen. 
Im Fall der Verhinderung hat das Mitglied ein Urlaubsgesuch an 
den Präsidenten zu richten. Der Präsident ist berechtigt, Urlaub bis zu 
einer Woche zu erteilen; für eine längere Zeit darf nur die Kammer den 
Urlaub bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Mitglieder, welche dem Reichstag angehören, bedürfen eines Urlaubs 
zur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichstags nicht, haben aber 
den Präsidenten von diesem Verhinderungsgrund in Kenntnis zu setzen. 
Ueber Beurlaubungen und Abwesenheitsfälle wird auf der Kanzlei 
ein Verzeichnis geführt. 
§5 12. Jedes Kammermitglied erhält eine Ausgabe der gedruckten 
Sitzungsprotokolle der Ständeversammlung nebst Beilagen für diejenige 
Zeit, während welcher es der Kammer angehört. 
l 13. Jedes Kammermitglied ist berechtigt, von allen Akten, welche 
an die Kammer oder einen Ausschuß derselben gelangen, sowie von allen 
in der Registratur der Kammer befindlichen Akten Einsicht zu nehmen. 
Die Kammer und deren Ausschüsse, sowie die Vorsitzenden und Be- 
richterstatter der Ausschüsse dürfen jedoch dadurch in ihren Arbeiten 
nicht aufgehalten werden. 
Eine Verabfolgung von Akten an Kammermitglieder darf in der 
Regel nur zum Gebrauch innerhalb des Landtagsgebäudes stattfinden. 
Sofern es sich nicht um Arbeiten der Vorsitzenden und Berichterstatter 
der Ausschüsse handelt, dürfen Akten nur mit Genehmigung des Präsi- 
denten aus dem Landtagsgebäude weggegeben werden. 
Die Einsichtnahme der Akten durch Personen, welche der Kammer 
nicht angehören, ist nur nach dem Ermessen des Präsidenten zulässig. 
Der Präsident wird die Einsichtnahme nicht gestatten, wenn die Akten 
von Mitgliedern der Kammer verlangt werden.
	        
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