Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 61 
Situng zunächst darüber Beschluß zu fassen, ob geheim verhandelt werden 
oll. 
Eine Veröffentlichung der Protokolle über geheime Sitzungen findet 
nicht statt. Uber die in geheimen Sitzungen abgegebenen Erklärungen 
und Mitteilungen der Staatsregierung darf ohne Zustimmung der letzteren 
nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt werden. Uber alles in geheimen 
Sitzungen Verhandelte ist Stillschweigen zu beobachten; Abweichungen 
biervon können nur mit Zustimmung der Staatsregierung beschlossen 
werden. 
6 65. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Durch 
ein Glockenzeichen gebietet er Ruhe und unterbricht er den Redner. Seinen 
Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung muß entsprochen werden. 
» 66. Wer im Zuhörerraum Zeichen des Beifalls oder der Miß- 
billigung gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird 
sofort entfernt. 
Entsteht störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann der Präsident 
anordnen, daß alle, die sich darin befinden, ihn verlassen. 
67. Wenn ein Abgeordneter in der Sitzung die Ordnung verletzt, 
so wird er vom Präsidenten mit Nennung des Namens zur Ordnung 
gerufen. Leichtere Fälle der Verletzung der Ordnung kann der Präsident 
rügen. Wenn ein Abgeordneter während der Behandlung desselben 
Gegenstandes der Tagesordnung, bei der zweiten Lesung des Etats des- 
selben Titels, in derselben Sitzung zum zweiten Male zur Ordnung ge- 
rufen. ist, so hat der Präsident einen Beschluß des Landtags darüber 
herbeizuführen, ob der Abgeordnete über diesen Gegenstand noch weiter 
zum Worte zuzulassen ist; die Beschlußfassung findet, nachdem dem 
Abgeordneten Gelegenheit zur Erklärung gegeben ist, ohne vorherige 
Besprechung statt. Wenn ein Abgeordneter während der Behandlung 
desselben Gegenstandes der Tagesordnung, bei der zweiten Lesung des 
Etats desselben Titels, in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen 
ist, so ist ihm damit ohne weiteres bis zum Schlusse der Verhandlung über 
lesen Gegenstand oder über diesen Etatstitel das Wort entzogen. 
üge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der betreffenden 
her „pöesten in der nächstfolgenden Sitzung des Landtags ausge- 
JIm Falle besonders grober, die Würde des Landtags oder die sach- 
liche Fortführung der Verhandlungen gefährdender Verletzung der 
Ordnung wird der Abgeordnete vom Präsidenten für den Rest des Tages 
von der Sitzung ausgeschlossen. Der Präsident trifft die erforderlichen 
Maßnahmen, um die Ausschließung durchzuführen; insbesondere kann 
er hierzu die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen, die Räumung des 
Eitzungssaals und des Zuhörerraums sowie die Entfernung des aus- 
geschlossenen Abgeordneten anordnen. 
Wird ein Abgeordneter im Verlauf einer Tagung dreimal von der 
Sitzung ausgeschlossen, so kann er auf Antrag des Landtagsvorstandes 
oder von mindestens 12 Abgeordneten durch Landtagsbeschluß auf die 
auer einer Woche von den Sitzungen ausgeschlossen werden. Vor der 
Beschlußfassung ist der betreffende Abgeordnete zu hören.
	        
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