Geschäftsordnung. 61
Situng zunächst darüber Beschluß zu fassen, ob geheim verhandelt werden
oll.
Eine Veröffentlichung der Protokolle über geheime Sitzungen findet
nicht statt. Uber die in geheimen Sitzungen abgegebenen Erklärungen
und Mitteilungen der Staatsregierung darf ohne Zustimmung der letzteren
nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt werden. Uber alles in geheimen
Sitzungen Verhandelte ist Stillschweigen zu beobachten; Abweichungen
biervon können nur mit Zustimmung der Staatsregierung beschlossen
werden.
6 65. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Durch
ein Glockenzeichen gebietet er Ruhe und unterbricht er den Redner. Seinen
Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung muß entsprochen werden.
» 66. Wer im Zuhörerraum Zeichen des Beifalls oder der Miß-
billigung gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird
sofort entfernt.
Entsteht störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann der Präsident
anordnen, daß alle, die sich darin befinden, ihn verlassen.
67. Wenn ein Abgeordneter in der Sitzung die Ordnung verletzt,
so wird er vom Präsidenten mit Nennung des Namens zur Ordnung
gerufen. Leichtere Fälle der Verletzung der Ordnung kann der Präsident
rügen. Wenn ein Abgeordneter während der Behandlung desselben
Gegenstandes der Tagesordnung, bei der zweiten Lesung des Etats des-
selben Titels, in derselben Sitzung zum zweiten Male zur Ordnung ge-
rufen. ist, so hat der Präsident einen Beschluß des Landtags darüber
herbeizuführen, ob der Abgeordnete über diesen Gegenstand noch weiter
zum Worte zuzulassen ist; die Beschlußfassung findet, nachdem dem
Abgeordneten Gelegenheit zur Erklärung gegeben ist, ohne vorherige
Besprechung statt. Wenn ein Abgeordneter während der Behandlung
desselben Gegenstandes der Tagesordnung, bei der zweiten Lesung des
Etats desselben Titels, in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen
ist, so ist ihm damit ohne weiteres bis zum Schlusse der Verhandlung über
lesen Gegenstand oder über diesen Etatstitel das Wort entzogen.
üge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der betreffenden
her „pöesten in der nächstfolgenden Sitzung des Landtags ausge-
JIm Falle besonders grober, die Würde des Landtags oder die sach-
liche Fortführung der Verhandlungen gefährdender Verletzung der
Ordnung wird der Abgeordnete vom Präsidenten für den Rest des Tages
von der Sitzung ausgeschlossen. Der Präsident trifft die erforderlichen
Maßnahmen, um die Ausschließung durchzuführen; insbesondere kann
er hierzu die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen, die Räumung des
Eitzungssaals und des Zuhörerraums sowie die Entfernung des aus-
geschlossenen Abgeordneten anordnen.
Wird ein Abgeordneter im Verlauf einer Tagung dreimal von der
Sitzung ausgeschlossen, so kann er auf Antrag des Landtagsvorstandes
oder von mindestens 12 Abgeordneten durch Landtagsbeschluß auf die
auer einer Woche von den Sitzungen ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlußfassung ist der betreffende Abgeordnete zu hören.