Geschäftsordnungen. 701
Staatsdienern begleiten lassen. Verfassungsurkunde § 169 in der Fassung
des Gesetzes vom 16. Juli 1906 Artikel 24.
Zu den Sitzungen der Ausschüsse haben alle Kammermitglieder freien
Zutritt. Eine Ausschließung der Mitglieder der Kammer, welche weder
dem Ausschuß angehören, noch gemäß Absatz 1 bis 3 zur Teilnahme an
dessen Beratungen berechtigt sind, kann nur die Kammer — wenn die
Stände nicht versammelt sind oder die Kammer ihre Sitzungen aussetzt,
der Ausschuß — beschließen.
Personen, die nicht gemäß §§ 18, 19, 20, 22 ein Recht auf Anwesen-
heit in den Ausschußsitzungen haben, werden nicht zugelassen.
20. Die Ueberweisung eines Beratungsgegenstandes an einen Aus-
schuß schließt in sich die Ermächtigung, erforderlichenfalls auch Fragen zu
prüfen, welche mit dem überwiesenen Beratungsgegenstand in wesent-
lichem Zusammenhang stehen.
Die Ausschüsse sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt,
selbständige Anträge zu stellen. Enthält ein Ausschußantrag einen selb-
ständigen Gesetzesvorschlag, so bedarf derselbe der Unterschriften von
mindestens fünfzehn Ausschußmitgliedern; Verfassungsurkunde §8 172 Ab-
satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 6.
Den Ausschüssen steht es innerhalb des ihnen erteilten Auftrags zu,
das Staatsministerium und die einzelnen Ministerien um Mitteilung von
Aufschlüssen und Akten zu ersuchen, die Ministerien um Einleitung von
Erhebungen durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen an-
zugehen, auch die Minister einzuladen, persönlich oder durch Bevoll-
mächtigte ihren Sitzungen anzuwohnen.
Die Ausschüsse haben das Recht, sowohl von Mitgliedern der Kammer
als von anderen Personen Eingaben, die sich auf die ihnen erteilten Auf-
träge beziehen, anzunehmen, sowie erforderlichenfalls Zeugen und Sach-
verständige zur Aeußerung zu veranlassen.
21. Die Ausschüsse regeln Zeit und Tagesordnung ihrer Sitzungen
selbständig. Die Bestimmung des §.29 Absatz 4 findet auf die Sitzungen
der Ausschüsse entsprechende Anwendung.
Auf den Berichterstatter im Ausschuß finden die Vorschriften des § 55
entsprechende Anwendung.
Der Antrag auf Schluß der Beratung ist nur zulässig, wenn außer
dem Berichterstatter und dem Antragsteller von den angemeldeten Red-
nern zwei für und zwei gegen das Wort erhalten haben. »
Beschlußfähig sind die Ausschüsse, sobald mindestens die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende hat dasselbe Stimmrecht wie
die übrigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
als abgelehnt. Bei Beratung eines Gesetzentwurfes findet im Ausschuß
nur eine Abstimmung über die einzelnen Artikel, Paragraphen und Titel,
nicht über die ganze Vorlage, statt. *°½
Ordnungsverletzungen hat der Vorsitzende zu rügen und nötigenfalls
mit dem Ordnungsruf zu ahnden. Auf das Einschreiten des Vorsitzenden
finden die Bestimmungen des § 42 entsprechende Anwendung.
Die vom Ausschuß ausgehenden Ausfertigungen werden vom Vor-
sitzenden unterzeichnet.