Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 703 
Genehmigung des Ausschusses unterliegt, sowie in der Regel das dem 
Ausschuß vorgelegte Material zum Abdruck gebracht. Besteht im Aus- 
schuß eine Minderheit, welche in der Kammer einen anderen Antrag, als 
die Mehrheit, zu stellen beabsichtigt, so hat sie das Recht, dem schriftlichen 
Bericht eine Begründung ihres Antrags anzufügen, welche gleichfalls ge- 
druckt wird. Doch darf der Druck und die Erstattung des Berichts dadurch 
nicht aufgehalten werden. 
Ist der Berichterstatter verhindert, in der Kammer die Beschlüsse 
des Ausschusses zu vertreten, so wählt der Ausschuß einen Stellvertreter. 
Ist die Herbeiführung eines solchen Beschlusses nicht mehr möglich, so 
kann der Vorsitzende des Ausschusses die Vertretung übernehmen. 
2. Abordnungen. 
5 25. Abordnungen, die unter Zustimmung des Königs (Verfassungs- 
urkunde § 170) von der Kammer abgesandt werden, ernennt der Präsident, 
wenn nicht von der Kammer eine Wahl beschlossen wird. Eine solche Wahl 
erfolgt in Einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Der Präsident befindet sich, wenn nicht die Kammer eine Ausnahme 
beschließt, jedesmal an der Spitze der Abordnung. 
8. Geschäfte der Kammer. 
I. Vorbereitung der Verhandlung. 
1. Behandlung des Einlaufs. 
8 26. Die von Mitgliedern der Kammer ausgehenden selbständigen 
Anträge an die Kammer und selbständigen Anfragen an die Minister sind 
dem Kanzleivorstand der Kammer schriftlich einzureichen. Selbständige 
Anträge müssen in der Weise abgefaßt sein, wie sie nach dem Willen der 
Antragsteller zum Beschluß der Kammer erhoben werden sollen; auch 
sollen sie mit den Eingangsworten: „Die Kammer wolle beschließen“ 
versehen werden. Enthält der Antrag einen Gesetzesvorschlag, so muß 
er von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein; Verfassungs- 
urkunde §& 172 Absatz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 
Artikel 6. Selbständige Anfragen an die Minister müssen sich auf die 
Bezeichnung der Angelegenheit, über welche Auskunft verlangt wird, 
und des Ministers, an welchen sich die Anfrage richtet, beschränken. Den 
Anträgen und Anfragen dürfen nur kurze Erwägungsgründe beigegeben 
werden. 
Die von Körperschaften, Personenvereinigungen und einzelnen Per- 
sonen an die Kammer gestellten Gesuche sind schriftlich an die Kanzlei 
der Kammer einzureichen oder durch ein Mitglied der Kammer dem 
Kanzleivorstand zu übergeben. 4 
Die von Kammermitgliedern eingebrachten Vorlagen (Absatz 1) dürfen 
nicht gegen die Ordnung des Hauses, die Eingaben (Absatz 2) nicht gegen 
die Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen. » 
Ueber die Zulassung der Vorlagen und Eingaben entscheidet der 
Präsident endgültig. Von der Entscheidung und ihren Gründen ist das
	        
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