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Mitglied der Kammer oder der Gesuchsteller zu benachrichtigen, außer
bei Eingaben, welche schon einmal eine Beanstandung erfahren haben
und ohne wesentliche Aenderung nochmals eingereicht worden sind.
5 27. Ueber alle Vorlagen und Eingaben wird ein in der Reihen=
folge ihres Eingangs angelegtes Verzeichnis geführt. Der Gegenstand
der eingegangenen Vorlagen wird sofort oder in der nächsten Sitzung
zur Kenntnis der Kammer gebracht.
Die Vorlagen der Staatsregierung, der Ersten Kammer und der
Ausschüsse, sowie die ordnungsmäßig eingebrachten Anträge und An-
fragen der Kammermitglieder (F 26 und 28), ferner die Ausschußberichte
(524) und die Zusammenstellungen der Kammerbeschlüsse (§ 45), wie der
abweichenden Beschlüsse der Ersten Kammer werden durch den Präsiden-
ten zum Druck und zur Verteilung an die Mitglieder der Kammer und
der Staatsregierung befördert.
Selbständige Anfragen an einen Minister sind sofort abschriftlich
durch den Präsidenten dem Minister mitzuteilen. Erklärt ein Abgeordneter
bei Einreichung einer selbständigen Anfrage an einen Minister, daß er mit
Erledigung auf schriftlichem Wege sich begnüge, so unterbleibt die Druck-
legung und Verteilung der Anfrage; vom Präsidenten wird die Antwort
des Ministers dem anfragenden Abgeordneten übermittelt; Anfrage und
Antwort werden in ein Verzeichnis eingetragen, dessen Einsicht den Ab-
geordneten freisteht.
Abweichende Beschlüsse der Ersten Kammer zu Vorlagen, über welche
ein Ausschuß an die Zweite Kammer Bericht erstattet hat, können vom
Präsidenten diesem Ausschuß zum Bericht überwiesen werden.
Ordnungsmäßige Eingaben werden durch Verfügung des Präsidenten
dem zuständigen Ausschuß zur Vorberatung überwiesen. Stehen Ein-
gaben mit einem Gegenstand in Verbindung, welcher in einer Vorlage
behandelt ist, so sind sie demjenigen Ausschuß zu überweisen, welcher mit
der Vorlage beschäftigt ist oder beschäftigt werden wird. Eingaben von
Ungenannten werden ohne Eingehen auf ihren Inhalt zu den Akten ge-
nommen. Die Ausschüsse sind berechtigt, bei dem Präsidenten Ueberweisung
einer ihnen zugewiesenen Eingabe an einen andern Ausschuß zu beantragen.
Die Kammermitglieder erhalten von Zeit zu Zeit ein Verzeichnis
der eingelaufenen Eingaben und der hiezu getroffenen Verfügungen des
Präsidenten.
2. Entscheidung im Ausschuß.
§528. Ueber Eingaben, welche einem Ausschuß zur Vorberatung über-
wiesen sind, ist vom Ausschuß nur dann Bericht an die Kammer zu er-
statten, wenn er sie der Staatsregierung zur Kenntnisnahme, zur Er-
wägung oder zur Berücksichtigung vorzulegen beantragt.
Der Antrag, eine Eingabe der Staatsregierung zur Kenntnisnahme
vorzulegen, ist gerechtfertigt, wenn die Eingabe zwar nicht als völlig un-
begründet erscheint, jedoch zur Zeit kein Anlaß zu einer bestimmten Stel-
lungnahme der Kammer gegeben ist.
Der Antrag, eine Eingabe der Staatsregierung zur Erwägung vor-
zulegen, ist gerechtfertigt, wenn die Eingabe ein für Maßnahmen der