Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 705 
Gesetzgebung oder Verwaltung beachtenswertes Material enthält oder 
Gründe vorliegen, welche die nähere Prüfung des vorgebrachten persön— 
lichen Anliegens als angemessen erscheinen lassen. 
Die Vorlegung einer Eingabe zur Berücksichtigung hat dann zu ge— 
schehen, wenn das Gesuch sich als berechtigt darstellt. 
Gelangt der Ausschuß nicht zu einem Beschluß im Sinne der Absätze 2 
bis 4, so beschränkt er sich auf eine an die Kammermitglieder gedruckt zu 
verteilende Benachrichtigung, daß und weshalb er die Eingabe für unge- 
eignet zur Erörterung in der Kammer gefunden habe. Als ungeeignet 
zur Erörterung in der Kammer kann eine Eingabe insbesondere dann 
erklärt werden: 
4 wenn über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren einer Staats- 
behörde oder Verzögerung der Entscheidung Beschwerde erhoben 
und der vorgeschriebene Instanzenzug nicht betreten oder nicht 
erschöpft ist (Verfassungsurkunde § 38); 
. wenn die Eingabe ihrem wesentlichen Inhalt nach nur die Wieder- 
holung eines Gesuches ist, über welches die Kammer oder ein 
Ausschuß während desselben Landtags schon endgültig Beschluß 
gefaßt hat; 
4l wenn die Eingabe sich auf eine durch Beschluß der Kammer er- 
ledigte Vorlage bezieht; 
4l wenn die Eingabe unverständlich ist; 
wenn das Gesuch als erledigt anzusehen ist, weil es nach der Er- 
klärung der Staatsregierung bereits gewährt ist oder demnächst 
gewährt wird oder aus anderen Gründen gegenstandslos gewor- 
den ist; 
6. wenn das Gesuch für unbegründet erachtet wird. 
In den Fällen des Absatzes 5 kann von wenigstens zehn Mitgliedern 
der Kammer binnen acht Tagen nach Verteilung der Benachrichtigung 
von dem Beschluß des Ausschusses schriftlich der Antrag gestellt werden, 
die Eingabe ganz oder teilweise der Staatsregierung zur Kenntnisnahme, 
zur Erwägung oder zur Berücksichtigung vorzulegen. Ein solcher Antrag 
ist in derselben Reihenfolge mit den Ausschußberichten auf die Tages- 
ordnung der Kammer zu setzen. In der Verhandlung über den Antrag 
hat der Ausschuß über die Eingabe Bericht zu erstatten. 
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——.—n 
3. Feststellung der Tagesordnung. 
§529. Eine Verhandlung der Kammer kann, abgesehen von den in 
*40 bezeichneten Fällen, nur über diejenigen Gegenstände stattfinden, 
welche geschäftsordnungsmäßig auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzt 
und bekanntgegeben sind. " 
Der Inhalt der Tagesordnung bestimmt sich nach den Vorschriften 
der z§ 30 bis 34. Wird am gleichen Tag eine weitere Sitzung anberaumt, 
so dürfen auf deren Tagesordnung Verhandlungsgegenstände, welche nicht 
auf der Tagesordnung der ersten Sitzung standen, nicht gesetzt werden, 
wenn zehn Mitglieder der Kammer widersprechen. 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 45
	        
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