Geschäftsordnungen. 705
Gesetzgebung oder Verwaltung beachtenswertes Material enthält oder
Gründe vorliegen, welche die nähere Prüfung des vorgebrachten persön—
lichen Anliegens als angemessen erscheinen lassen.
Die Vorlegung einer Eingabe zur Berücksichtigung hat dann zu ge—
schehen, wenn das Gesuch sich als berechtigt darstellt.
Gelangt der Ausschuß nicht zu einem Beschluß im Sinne der Absätze 2
bis 4, so beschränkt er sich auf eine an die Kammermitglieder gedruckt zu
verteilende Benachrichtigung, daß und weshalb er die Eingabe für unge-
eignet zur Erörterung in der Kammer gefunden habe. Als ungeeignet
zur Erörterung in der Kammer kann eine Eingabe insbesondere dann
erklärt werden:
4 wenn über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren einer Staats-
behörde oder Verzögerung der Entscheidung Beschwerde erhoben
und der vorgeschriebene Instanzenzug nicht betreten oder nicht
erschöpft ist (Verfassungsurkunde § 38);
. wenn die Eingabe ihrem wesentlichen Inhalt nach nur die Wieder-
holung eines Gesuches ist, über welches die Kammer oder ein
Ausschuß während desselben Landtags schon endgültig Beschluß
gefaßt hat;
4l wenn die Eingabe sich auf eine durch Beschluß der Kammer er-
ledigte Vorlage bezieht;
4l wenn die Eingabe unverständlich ist;
wenn das Gesuch als erledigt anzusehen ist, weil es nach der Er-
klärung der Staatsregierung bereits gewährt ist oder demnächst
gewährt wird oder aus anderen Gründen gegenstandslos gewor-
den ist;
6. wenn das Gesuch für unbegründet erachtet wird.
In den Fällen des Absatzes 5 kann von wenigstens zehn Mitgliedern
der Kammer binnen acht Tagen nach Verteilung der Benachrichtigung
von dem Beschluß des Ausschusses schriftlich der Antrag gestellt werden,
die Eingabe ganz oder teilweise der Staatsregierung zur Kenntnisnahme,
zur Erwägung oder zur Berücksichtigung vorzulegen. Ein solcher Antrag
ist in derselben Reihenfolge mit den Ausschußberichten auf die Tages-
ordnung der Kammer zu setzen. In der Verhandlung über den Antrag
hat der Ausschuß über die Eingabe Bericht zu erstatten.
## —
——.—n
3. Feststellung der Tagesordnung.
§529. Eine Verhandlung der Kammer kann, abgesehen von den in
*40 bezeichneten Fällen, nur über diejenigen Gegenstände stattfinden,
welche geschäftsordnungsmäßig auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzt
und bekanntgegeben sind. "
Der Inhalt der Tagesordnung bestimmt sich nach den Vorschriften
der z§ 30 bis 34. Wird am gleichen Tag eine weitere Sitzung anberaumt,
so dürfen auf deren Tagesordnung Verhandlungsgegenstände, welche nicht
auf der Tagesordnung der ersten Sitzung standen, nicht gesetzt werden,
wenn zehn Mitglieder der Kammer widersprechen.
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 45