Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

706 Württemberg. 
Vor dem Schluß jeder Sitzung hat der Präsident der Kammer seine 
Vorschläge bezüglich der Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung 
zu machen. Erhebt sich hiegegen Widerspruch, so entscheidet die Kammer 
mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Ohne Mitwirkung der Kammer setzt der Präsident die Zeit und 
Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn er hiezu von der Kammer 
im einzelnen Fall bevollmächtigt ist, oder wenn die Kammer infolge von 
Beschlußunfähigkeit oder Ruhestörung eine Entscheidung nicht treffen kann. 
Hiebei können weder die in §§ 31, 32 bestimmten Fristen abgekürzt, noch 
bei Anberaumung einer weiteren Sitzung am gleichen Tag neue Ver- 
handlungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
Die festgesetzte Zeit und Tagesordnung der Sitzung wird den Mit- 
gliedern der Kammer und der Staatsregierung durch den Druck mitge- 
teilt, auch im Sitzungssaal der Kammer, sowie an den ständischen Ge- 
bäuden angeschlagen. Bei Anberaumung einer weiteren Sitzung am 
gleichen Tag genügt für die Bekanntgebung der Tagesordnung die münd- 
liche Verkündigung durch den Präsidenten im Sitzungssaal. 
# 30. Auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind nachstehende 
Vorlagen zu bringen: 
1. Anträge auf Unterbrechung eines Strafverfahrens oder einer 
Untersuchungs= oder Zivilhaft gegen ein Kammermitglied; 
2. selbständige Anfragen an einen Minister, auf welche eine münd- 
liche Beantwortung verlangt wird. 
Werden selbständige Anfragen in größerer Zahl eingebracht, so kann 
die Kammer beschließen, daß sie auf die Tagesordnung eines bestimmten 
Sitzungstages jeder Woche gesetzt und daß die Verhandlungen über die- 
selben auf diese Wochentage beschränkt werden sollen. 
Auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen sind Vorlagen 
zu setzen, welche betreffen: 
. die Mitgliedschaftsberechtigung eines Kammermitglieds, soweit 
solche nicht gemäß § 40 Absatz 2 außerhalb der Tagesordnung 
behandelt werden kann; 
den Schutz der Rechte der Kammermitglieder, sofern dieser nicht 
Unter Absatz 1 Ziffer 1 fällt; 
. den Einspruch gegen Rügen, Ordnungsrufe oder Ausschließungen 
(538 42, 43); 
die Abänderung oder Zurücknahme des einem Ausschuß erteilten 
Auftrags (§ 50 Absatz 3); 
5. die Geschäftsordnung (§ 78 Absatz 2, § 79 Absatz 2, 5 80). 
S 31. Gesetzentwürfe werden einer zweimaligen Beratung unter- 
worfen (§ 45). 
Die erste Beratung erfolgt frühestens am dritten Tag, nachdem die 
Vorlage an die Kammermitglieder ausgegeben ist. Die zweite Beratung 
erfolgt frühestens am zweiten Tag nach dem Schluß der ersten Beratung 
und, wenn ein Ausschuß Bericht erstattet hat, frühestens am zweiten Tag, 
nachdem der Ausschußbericht ausgegeben ist. 
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