Geschäftsordnungen. 707
Ueber die abweichenden Beschlüsse der Ersten Kammer erfolgt die
Beratung frühestens am zweiten Tag, nachdem diese Beschlüsse oder die
Ausschußberichte über diese Beschlüsse an die Kammermitglieder aus-
gegeben sind.
Bei Berechnung der Fristen werden die Tage, an welchen der Schluß
der ersten Beratung oder die Ausgabe erfolgt ist, sowie dazwischenfallende
Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage nicht eingerechnet.
Bei Feststellung der Tagesordnung kann eine Abkürzung dieser Fristen,
insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten Beratung in der-
selben Sitzung, nicht beschlossen werden, wenn wenigstens zehn anwesende
Mitglieder widersprechen.
5 32. Vorlagen, welche keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen nur
einer einmaligen Beratung, die, abgesehen von den Fällen des § 30, frühe-
stens am dritten Tag, nachdem die Vorlage an die Mitglieder ausgegeben
ist, stattfindet. Wird die Vorlage an einen Ausschuß verwiesen, so ist die
Beratung frühestens am zweiten Tag nach der Ausgabe des Ausschuß-
berichts an die Mitglieder fortzusetzen.
Auf die Berechnung und Abkürzung der Frist finden die Vorschriften
in § 31 Absatz 4 und 5 Anwendung.
33. Die von Kammermitgliedern eingebrachten Vorlagen kommen,
abgesehen von den Fällen des F 30, in der Reihenfolge zur Verhandlung,
in welcher sie eingegangen sind. Vorlagen, die denselben Gegenstand be-
handeln, sind auf die gleiche Tagesordnung zu bringen.
Ueber die Reihenfolge der Beratung der von verschiedenen Kammer-
mitgliedern gleichzeitig eingebrachten Vorlagen soll eine Verständigung
durch die Aeltesten herbeigeführt werden. Erfolgt eine Verständigung nicht,
so entscheidet das durch den Präsidenten in einer Sitzung der Aeltesten zu
ziehende Los. Alle innerhalb der ersten vierzehn Tage eines Landtags
eingehenden selbständigen Anträge gelten als gleichzeitig eingebracht.
Die von Mitgliedern der Kammer eingebrachten Gesetzentwürfe be-
halten die für sie festgesetzte Stelle in der Reihenfolge der Beratung bis
zu ihrer Schluhberatung. ·
Eine Entfernung von der Stelle der Tagesordnung, welche hienach
den von Mitgliedern eingebrachten Vorlagen gebührt, kann nur beschlossen
werden, wenn von den Antragstellern nicht widersprochen wird.
6 34. Die Eingaben sollen in der Regel in derselben Reihenfolge
zur Beratung gelangen, in welcher sie durch Ausschußberichte oder durch
nträge der Mitglieder (§ 28 Absatz 6) zur Verhandlung in der Sitzung
der Kammer vorbereitet sind.
II. Verhandlungen der Kammer.
1. Sitzungsordnung.
§35. Die Verhandlungen der Kammer sind öffentlich. Verfassungs-
urkunde § 167 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 4.
Die Verhandlungen werden geheim teils auf Begehren der Minister
und Königlichen Kommissare bei Vorträgen, die sie, ihrer Erklärung nach,
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