Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

708 Württemberg. 
im Namen des Königs zu machen haben, und welche nur im Fall einer 
solchen Erklärung für amtliche Aeußerungen zu halten sind, teils auf den 
Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern, wenn diesen, nach vorläufigem 
Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer zustimmt; Verfassungs- 
urkunde §& 168 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 5. 
Es können auch einzelne Fragen oder einzelne Teile einer Vorlage zur 
geheimen Beratung ausgeschieden werden. 
Eine Besprechung der geheimen Verhandlung außerhalb der ge- 
heimen Sitzung ist nur mit Genehmigung der Kammer und, wenn die 
Sitzung auf Begehren der Minister oder Königlichen Kommissare eine 
geheime geworden ist, nur mit Zustimmung der Staatsregierung zulässig. 
Abordnungen werden in die Sitzungen nicht zugelassen. Verfassungs- 
urkunde N 170. 
§36. Die Minister sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung 
der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, haben die Befugnis, 
den Verhandlungen der Kammer anzuwohnen und an den Beratungen 
teilzunehmen. Sie können sich auch von anderen, mit dem vorliegenden 
Gegenstand besonders vertrauten Staatsdienern begleiten lassen. Ver- 
fosungsurkunde +* 169 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1906 
rtikel 24. 
5 37. Die Sitzplätze der Abgeordneten werden unter die Mitglieder 
der Kammer unter Berücksichtigung der Mitgliedervereinigungen verteilt. 
Die Verteilung erfolgt bei Beginn jedes Landtags im Wege der Ver- 
ständigung durch die Aeltesten, falls eine solche nicht zu erzielen ist, durch 
Beschluß der Kammer. 
5 38. Der Zuhörerraum wird in drei Teile abgeteilt. 
Auf der rechten Seite sind die Plätze für die Erste Kammer, das 
diplomatische Korps und die Staatsdiener in drei Säulenräumen, auf 
der linken Seite die für die Berichterstatter öffentlicher Blätter je nach 
Bedürfnis in vier bis fünf Säulenräumen abgegrenzt. Für diese Plätze 
werden Eintrittskarten ausgestellt, welche für die Dauer eines Landtags 
gelten und bei den Berichterstattern auf den Namen lauten. Die Karten 
für die Plätze der Ersten Kammer werden dem Präsidenten der Ersten 
Kammer, die für die Plätze des diplomatischen Korps und der Staats- 
diener den Ministerien zugestellt und zur Verteilung überlassen. 
Im mittleren Teil steht der Zutritt jeder erwachsenen Person gegen 
eine je auf eine Sitzung gültige Eintrittskarte frei. Von diesen Eintritts- 
karten wird durch den Präsidenten eine verhältnismäßige Anzahl an die 
Mitglieder der Kammer, unter Berücksichtigung ihrer Vereinigungen, 
verteilt. 
* 39. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und 
sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung in derselben. Gegen die vom 
Präsidenten zur Aufrechthaltung der Ordnung im einzelnen Falle ge- 
troffenen Mahnahmen ist eine Kritik oder ein Widerspruch nicht zulässig. 
In jeder Sitzung haben zwei Schriftführer Dienst zu tun. Zu ihrer 
Unterstützung kann der Präsident Beamte des Hauses zuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.