714 Württemberg.
jederzeit, auch nach Schluß der Beratung bis zum Beginn der Frage-
stellung (§ 61) gestellt werden; sie bedürfen der Unterstützung von min-
destens fünf anwesenden Mitgliedern.
Ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung ist bei selbständigen
Anträgen nur außerhalb der ersten Lesung und nur dann zulässig, wenn
alle Mitgliedervereinigungen zum Wort gekommen sind oder keinen An-
spruch darauf erheben, das Wort zu erhalten; hiebei ist der Berichterstatter
nicht mitzuzählen. Bei Vorlagen der Regierung und der Ersten Kammer
ist ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung auggeschlossen.
Ist ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung ordnungsmäßig
gestellt, so gibt der Präsident, ehe ein weiterer Redner zur Sache das
Wort erhält, einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag,
falls sich solche melden, das Wort und führt den Beschluß der Kammer
herbei.
Im Lauf derselben Beratung darf der einmal verworfene Antrag
auf Uebergang zur Tagesordnung nicht wiederholt werden.
§52. Der Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung bedarf
der Unterstützung von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern.
Der Antrag auf Schluß der Beratung ist, abgesehen von den Fällen
des §#59 Absatz 2, nur zulässig, wenn alle Mitgliedervereinigungen zum
Wort gekommen sind oder keinen Anspruch darauf erheben, das Wort
zu erhalten; hiebei ist der Berichterstatter nicht mitzuzählen.
Ist ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung ordnungs-
gemäß eingebracht, so läßt der Präsident, ehe ein weiterer Redner das
Wort erhält, über den Antrag ohne Begründung und Erörterung des-
selben abstimmen; auf Verlangen gibt er die Namen der noch zum Wort
gemeldeten Redner vor der Abstimmung bekannt.
Ist das Ergebnis der Abstimmung über den Antrag nach Ansicht des
Präsidenten oder eines diensttuenden Schriftführers zweifelhaft, so wird
die Beratung fortgesetzt.
Eine Wiederholung des Antrags auf Vertagung oder Schluß ist im
Lauf derselben Beratung nur zulässig, nachdem mindestens ein weiterer
Redner gehört worden ist.
Zurücknahme von Vorlagen, Anträgen und Ein-
Jgaben.
§ 53. Anträge der Mitglieder, sowie Eingaben können jederzeit bis
zur Aufforderung zur Abstimmung (§ 64), Anfragen bis zur Aufforderung
zur Beantwortung (§ 47 Absatz 1), mit der Wirkung zurückgezogen werden,
daß die weitere Verhandlung derselben und des etwa dazu gestellten Aus-
schußantrages entfällt. Einer Zurückziehung steht es gleich, wenn die
Mitgliedschaft des Antragstellers oder Anfragestellers aufhört.
Jedoch können die von einem Mitglied zurückgezogenen Anträge
von jedem anderen Mitglied wieder ausgenommen werden. Die Wieder-
aufnahme ist vor Schluß der Beratung, wenn die Zurücknahme nach
Schluß der Beratung erfolgt, spätestens vor der Aufforderung zur Ab-