Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

716 Württemberg. 
67 Genehmigung des Präsidenten die Dauer von fünf Minuten über- 
schreiten. 
Außer der Reihe erhält ferner das Wort, wer ein in der Verhandlung 
hervorgetretenes Mißverständnis seiner Rede richtigstellen will. 
Persönliche Bemerkungen, in welchen ein Redner einen in den Ver- 
handlungen derselben Sitzung gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwurf 
abwehren will, sind erst nach Schluß der Beratung, falls Antragsteller 
oder Berichterstatter nach Schluß der Beratung das Wort ergreifen, nach 
deren Schlußwort und im Fall der Vertagung sofort, nachdem dieselbe 
beschlossen ist, gestattet. 
§ 57. Die Mitglieder der Kammer sprechen stehend vom Platz aus, 
gegen den Präsidenten gekehrt, und richten ihre Worte ausschließlich an 
die Kammer. 
Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden und gedruckter Berichte ist 
nicht gestattet. 
#§ 58. Den Redner zu unterbrechen ist nur dem Präsidenten und 
nur dann gestattet, wenn dies für die Zwecke der Geschäftsleitung ge- 
boten erscheint. 
Der Präsident ist berechtigt, die Redner aus dem Hause, welche von 
dem Gegenstand der Beratung abschweifen oder in Wiederholungen sich 
ergehen, aufzufordern, die Abschweifungen und Wiederholungen zu unter- 
lassen, und sie, falls sie nicht Folge leisten, „zur Sache“ zu rufen. 
Ist ein Redner in der nämlichen Rede zweimal zur Ordnung (5§ 42) 
gerufen worden und verfehlt sich der Redner in derselben Rede abermals. 
gegen die Ordnung des Hauses, so kann die Kammer auf die Frage des 
Präsidenten beschließen, daß dem Redner das Wort für die Dauer der 
Verhandlung über den vorliegenden Gegenstand (allgemeine Erörterung 
Artikel, Paragraph, Titel) genommen werden solle, wenn er zuvor auf 
diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist. Dasselbe 
gilt, wenn das Mitglied in der nämlichen Rede zweimal zur Sache ge- 
rufen worden ist und in derselben Rede sich abermals gegen die Mahnung 
des Präsidenten verfehlt hat. Der Beschluß ergeht ohne Beratung. 
8 59. Der Präsident schließt die Beratung, wenn kein Redner mehr 
zum Wort gemeldet ist oder wenn das Haus die weitere Behandlung 
der Sache durch Uebergang zur Tagesordnung abgelehnt oder einen An- 
trag auf Schluß der Beratung angenommen hat. 
Den Ministern und Königlichen Kommissaren steht es nach dem 
Schluß der Beratung bis zur Aufforderung zur Abstimmung frei, das 
Wort zu ergreifen. Wird von dieser Befugnis, wenn auch nur zu einer 
persönlichen Bemerkung, Gebrauch gemacht, so gilt die Beratung aufs 
neue für eröffnet, ohne daß die durch den Schluß erledigten Wortmel- 
dungen wieder zur Geltung kommen. In der erneuten Beratung ist ein 
Schlußantrag zulässig, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen 
die Ausführungen des Regierungsvertreters das Wort erhalten hat. Nach 
Schluß der erneuten Beratung ist dem Antragsteller, oder dem Anfrage- 
steller, und dem Berichterstatter auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
	        
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