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67 Genehmigung des Präsidenten die Dauer von fünf Minuten über-
schreiten.
Außer der Reihe erhält ferner das Wort, wer ein in der Verhandlung
hervorgetretenes Mißverständnis seiner Rede richtigstellen will.
Persönliche Bemerkungen, in welchen ein Redner einen in den Ver-
handlungen derselben Sitzung gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwurf
abwehren will, sind erst nach Schluß der Beratung, falls Antragsteller
oder Berichterstatter nach Schluß der Beratung das Wort ergreifen, nach
deren Schlußwort und im Fall der Vertagung sofort, nachdem dieselbe
beschlossen ist, gestattet.
§ 57. Die Mitglieder der Kammer sprechen stehend vom Platz aus,
gegen den Präsidenten gekehrt, und richten ihre Worte ausschließlich an
die Kammer.
Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden und gedruckter Berichte ist
nicht gestattet.
#§ 58. Den Redner zu unterbrechen ist nur dem Präsidenten und
nur dann gestattet, wenn dies für die Zwecke der Geschäftsleitung ge-
boten erscheint.
Der Präsident ist berechtigt, die Redner aus dem Hause, welche von
dem Gegenstand der Beratung abschweifen oder in Wiederholungen sich
ergehen, aufzufordern, die Abschweifungen und Wiederholungen zu unter-
lassen, und sie, falls sie nicht Folge leisten, „zur Sache“ zu rufen.
Ist ein Redner in der nämlichen Rede zweimal zur Ordnung (5§ 42)
gerufen worden und verfehlt sich der Redner in derselben Rede abermals.
gegen die Ordnung des Hauses, so kann die Kammer auf die Frage des
Präsidenten beschließen, daß dem Redner das Wort für die Dauer der
Verhandlung über den vorliegenden Gegenstand (allgemeine Erörterung
Artikel, Paragraph, Titel) genommen werden solle, wenn er zuvor auf
diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist. Dasselbe
gilt, wenn das Mitglied in der nämlichen Rede zweimal zur Sache ge-
rufen worden ist und in derselben Rede sich abermals gegen die Mahnung
des Präsidenten verfehlt hat. Der Beschluß ergeht ohne Beratung.
8 59. Der Präsident schließt die Beratung, wenn kein Redner mehr
zum Wort gemeldet ist oder wenn das Haus die weitere Behandlung
der Sache durch Uebergang zur Tagesordnung abgelehnt oder einen An-
trag auf Schluß der Beratung angenommen hat.
Den Ministern und Königlichen Kommissaren steht es nach dem
Schluß der Beratung bis zur Aufforderung zur Abstimmung frei, das
Wort zu ergreifen. Wird von dieser Befugnis, wenn auch nur zu einer
persönlichen Bemerkung, Gebrauch gemacht, so gilt die Beratung aufs
neue für eröffnet, ohne daß die durch den Schluß erledigten Wortmel-
dungen wieder zur Geltung kommen. In der erneuten Beratung ist ein
Schlußantrag zulässig, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen
die Ausführungen des Regierungsvertreters das Wort erhalten hat. Nach
Schluß der erneuten Beratung ist dem Antragsteller, oder dem Anfrage-
steller, und dem Berichterstatter auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.