Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

718 Württeniberg. 
Abstimmung. 
8 641). Der Präsident bringt die festgestellte Frage zur Verlesung, 
falls nicht vom Haus darauf verzichtet wird, und fordert die Mitglieder 
zur Abstimmung auf. Mit Beginn der Aufforderung zur Abstimmung 
darf bis zur Verkündigung des Abstimmungsergebnisses weder einem 
Mitglied das Wort erteilt, noch irgend welcher Antrag zugelassen werden. 
Ist über mehrere Fragen abzustimmen, so erfolgt die Verlesung 
(Abs. 1), die Aufforderung zur Abstimmung und die Abstimmung für jede 
einzelne Frage besonders in der festgesetzten Reihenfolge. 
Bei der Abstimmung sollen die Mitglieder ihre Plätze einnehmen. 
Die Abstimmung geschieht, soweit nicht die §§ 65, 69 in Betracht 
kommen, durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
st das Ergebnis nach Ansicht des Präsidenten oder eines dienst- 
tuenden Schriftführers zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Bleibt auch diese nach Ansicht des Präsidenten oder eines diensttuenden 
Schriftführers zweifelhaft, so erfolgt, ausgenommen den Fall des §& 52 
Absatz 4, namentliche Abstimmung. 
5 65. Namentliche Abstimmung kann verlangt werden über Vor- 
lagen und Anträge zur Sache im ganzen und in ihren Teilen, über An- 
träge auf Uebergang zur Tagesordnung, sowie über den Einspruch gegen 
Maßnahmen zur Aufrechthaltung der Ordnung (§ 42 und 43). 
Der Antrag auf namentliche Abstimmung muß vor der Aufforderung 
zur Abstimmung bei dem Präsidenten eingebracht und von wenigstens 
zehn anwesenden Mitgliedern gestellt werden. 
Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels Namensaufrufs der 
Mitglieder in alphabetischer Ordnung der Namen, wobei bezüglich des 
Buchstabens, mit welchem der Aufruf beginnt, nach der Reihenfolge des 
Alphabets gewechselt wird. Sobald der Namensaufruf sämtlicher Mit- 
glieder erfolgt und hierauf noch Gelegenheit zu nachträglicher Stimm- 
Fhe gegeben worden ist, erklärt der Präsident die Abstimmung für 
schlossen. 
Die Abstimmenden haben beim Namensaufruf lediglich mit Ja oder 
Nein zu antworten. Wer die Abstimmung verweigert oder nicht unbe- 
dingt mit Ja oder Nein abstimmt, wird als die Frage verneinend gezählt. 
Eine unter falschen Voraussetzungen oder infolge eines Mißverständnisses 
abgegebene Stimme kann nicht zurückgenommen werden. Ein bloßes 
Sich-Versprechen darf bis zum Schluß der Abstimmung richtig gestellt 
werden. 
Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied abgestimmt 
oder ob ein Mitglied sich stillschweigend der Abstimmung enthalten hat, 
so ermittelt der Präsident dies durch öffentliche Anfrage an das betreffende 
Mitglied. Eine Nichtbeantwortung dieser Frage ist als Verweigerung der 
Abstimmung zu behandeln. 
z 66. Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der 
Abstimmenden, sofern nicht eine größere Mehrheit ausdrücklich vorge- 
schrieben ist. 
1) 5 64 Abs. 1 neu gefaßt, Abs. 2 eingefügt durch Kammerbeschluß vom 7. April 1914.
	        
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