Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 719 
Wenn von Abänderung irgend eines Punktes der Verfassung die 
Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Dritteilen der anwesenden 
Mitglieder notwendig. Verfassungsurkunde § 176. 
Der Präsident verkündet das von ihm und den diensttuenden Schrift- 
führern übereinstimmend festgestellte Ergebnis der Abstimmung. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag. Ver- 
fassungsurkunde § 176. 
§ 67. Eine Begründung der Abstimmung ist nur in der Weise zu- 
lässig, daß wenigstens drei Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten 
gemeinschaftlichen kurzen Erklärung die Gründe ihrer Bejahung oder 
Verneinung darlegen. Solche Erklärungen sind dem Präsidenten vor 
Verkündigung des Abstimmungsergebnisses zu überreichen und von dem 
Präsidenten sofort nach Verkündigung des Abstimmungsergebnisses zu 
verlesen. 
68. Eine Wiederholung der Abstimmung kann verlangt werden, 
wenn Abänderungsanträge oder Anträge auf besondere Entschließungen 
(* 48) welche der Kammer bei der Abstimmung nicht gedruckt vorgelegen 
haben, angenommen worden sind. Ausgenommen sind solche Anträge, 
welche bereits in dem Ausschußbericht als Minderheitsanträge abgedruckt 
vorgelegen haben. 
Der Antrag auf nochmalige Abstimmung muß spätestens bei Beginn 
der nächsten Sitzung schriftlich eingereicht werden und bedarf der Unter- 
zeichnung durch wenigstens zehn Mitglieder. Die nochmalige Abstimmung 
ist zu verschieben, bis der handschriftliche Antrag gedruckt und an die 
Mitglieder verteilt worden ist. 
Bilden die angenommenen Abänderungsanträge einen Teil der dem 
Hause bei Beratung von Gesetzentwürfen und Staatsverträgen vorzu- 
legenden gedruckten Zusammenstellung der Beschlüsse zweiter Lesung 
(6 45 Absatz 4), so bedarf es eines besonderen Abdrucks derselben nicht. 
In diesem Falle kann verlangt werden, daß der Abstimmung über das 
Ganze eine nochmalige Abstimmung über diejenigen angenommenen 
Anträge vorhergehe, welche der Kammer bei der ersten Abstimmung 
noch nicht gedruckt vorgelegen haben. 
Die nochmalige Abstimmung findet ohne nochmalige Beratung statt. 
Eine Teilung der Frage ist nicht mehr gestattet; dagegen kann noch ein 
Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt werden. 
Wahlen. 
669. Bei den Wahlen wird durch geheime schriftliche Stimmgebung 
mittels verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel abgestimmt. 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, ihre Plätze einzunehmen, 
und bezeichnet aus den Mitgliedern vier Sammler, welche die Stimm- 
zettel von den einzelnen Mitgliedern entgegennehmen und uneröffnet an 
den Schriftführertisch bringen. Nach Beendigung der Sammlung erklärt 
der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Hierauf erfolgt während 
der Sitzung die Zählung der Stimmen durch die Schriftführer, wobei je
	        
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