Geschäftsordnung. 63
Sie dürfen nur persönliche Angriffe zurückweisen und eigene Aus-
führungen berichtigen. ·
§73.SachlicheAusführungensmdinBemerkungenzurGeschäfts-
ordnung und in persönlichen Bemerkungen nicht gestattet.
z 74. Die Redner sprechen stehend vom Platze.
Den Abgeordneten ist das Vorlesen von Schriftstücken nur mit Ge-
nehmigung des Präsidenten gestattet. Unzulässig ist die Verlesung oder
sonstige Verwendung anonymer Schriftstücke sowie das Vorbringen von
Gerüchten, für die der Abgeordnete tatsächliche Unterlagen nicht anzu-
führen vermag.
* 75. Der Präsident kann Abgeordnete, die in der Rede vom Ver-
handlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Ist dies dreimal
in derselben Rede geschehen, so hat der Landtag ohne vorherige Be-
sprechung darüber zu beschließen, ob dem Redner das Wort belassen
werden soll. Beim zweiten Rufe zur Sache muß der Präsident den Redner
auf diese Folge hinweisen. ç
Einem Abgeordneten, dem das Wort entzogen worden ist, darf es
zu demselben Verhandlungsgegenstand in der gleichen Sitzung nicht
wieder erteilt werden.
Bei Bemerkungen zur Geschäftsordnung und bei persönlichen Be-
merkungen kann der Präsident, wenn er den Sprechenden erfolglos zum
Gegenstande seiner Bemerkungen zurückgerufen oder zur Ordnung gerufen
at, das Wort entziehen, ohne daß es eines Beschlusses des Landtags bedarf.
D. Schluß und Vertagung der Besprechung.
§* 76. Der Präsident schließt die Besprechung nach Erschöpfung der
Rednerliste oder auf Beschluß des Landtags.
77. Der Antrag auf Vertagung oder auf Schluß der Besprechung
bedarf der Unterstützung von 8 Abgeordneten. Findet er diese Unter-
tützung, so kann für und gegen den Antrag nur je einem Mitgliede
für die Dauer von höchstens je 5 Minuten das Wort erteilt werden;
danach wird über den Antrag abgestimmt. ·
tll Auch in einer Besprechung zur Geschäftsordnung oder über die Fest-
stellung der Tagesordnung ist ein Schlußantrag zulässig. ·
78. Als neu eröffnet gilt eine Besprechung, wenn nach ihrem
Schlusse ein Vertreter der Staatsregierung das Wort nimmt.
5 79. Nach d E. Abstimmung. Präsident di
Na em Schlusse der Besprechung stellt der Präsident die
Fragen und verkündet, luixi.- e 56 Helen sind, die Reihen-
folge, in der er sie zur Abstimmung bringen will. ·
Zur Fragestellung kann das Wort verlangt werden. Wird den
Vorschlägen des Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.
*.80. Die Fragen müssen so gefaßt sein, daß sie mit „Ja“ oder
„Nein“ beantwortet werden können. ·
Hinsichtlich der Reihenfolge der zur Abstimmung zu bringenden
Fragen gilt der Grundsatz, daß über Fragen zur Geschäftsordnung vor
ragen zur Sache abgestimmt wird.