Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

720 Württemberg. 
zwei Sammler einem Schriftführer die von ihnen gesammelten Stimm- 
zettel geöffnet vorlegen und bei der Feststellung des Ergebnisses mit- 
wirken. 
Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder den Namen 
einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten 
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in Einem 
Wahlgang zu wählen, und enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als 
gewählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen 
Namen, insoweit durch sie die zulässige Zahl überschritten wird, nicht be- 
rücksichtigt; ist die Reihenfolge der Namen nicht unzweifelhaft zu erkennen, 
so ist der Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel kommen bei 
Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betracht. Ist der Präsident 
oder einer der diensttuenden Schriftführer über die Gültigkeit eines 
Stimmzettels im Zweifel, so entscheidet die Kammer. Die Entscheidung 
kann unterbleiben, wenn die Gültigkeit des Stimmzettels für die Fest- 
stellung des Wahlergebnisses unerheblich ist. 
Der Präsioent verkünoet oas von ihm und den diensttuenden Schrift- 
führern übereinstimmend festgestellte Ergebnis der Wahl. 
Im Falle oer Stimmengleichheit entscheidet wie bei der Wahl des 
Präsidenten und der Vizepräsidenten (Verfassungsurkunde 3 164 Absatz 5 
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 2), so auch in den 
übrigen Fällen das Los, welches durch die Hand des Präsidenten in der 
Sitzung gezogen wird. Freiwilliger Rücktritt eines mit der gleichen 
Stimmenzahl Gewählten ist nicht zulässig. 
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 
ist die Vornahme von Wahlen auch durch Zuruf zulässig, wenn kein Mit- 
glied widerspricht. 
Berichtigung der Beschlußfeststellung. 
§ 70. Das verkündete Ergebnis einer namentlichen Abstimmung oder 
einer Stimmzettelwahl ist, wenn sich Zweifel an deren Richtigkeit erhoben 
haben, von dem Präsidenten und den beiden diensttuenden Schriftführern 
einer Nachprüfung zu unterziehen. Anzweiflung und Nachprüfung des 
Ergebnisses darf nicht später als am nächstfolgenden Werktag bis mittags 
12 Uhr erfolgen. Gelangen Präsident und Schriftführer übereinstimmend 
zu der Ueberzeugung, daß das verkündete Ergebnis unrichtig ist, so berichtigt 
der Präsident das Ergebnis in der Sitzung unter Darlegung der Gründe. 
Aufhebung der Beschlüsse. 
& 71. Werden bei der Verhandlung einer Vorlage widersprechende 
Beschlüsse gefaßt, so ist der Gegenstand der widersprechenden Beschlüsse 
einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung zu unterziehen. 
Im übrigen ist, unbeschadet der Bestimmungen in § 45 Absatz 4 und 5, 
sowie in § 46 Absatz 2, eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung in 
einer durch rechtsgültige Beschlüsse entschiedenen Sache nur zulässig, wenn 
kein anwesendes Mitglied der Kammer widerspricht.
	        
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