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zwei Sammler einem Schriftführer die von ihnen gesammelten Stimm-
zettel geöffnet vorlegen und bei der Feststellung des Ergebnisses mit-
wirken.
Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder den Namen
einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in Einem
Wahlgang zu wählen, und enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als
gewählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen
Namen, insoweit durch sie die zulässige Zahl überschritten wird, nicht be-
rücksichtigt; ist die Reihenfolge der Namen nicht unzweifelhaft zu erkennen,
so ist der Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel kommen bei
Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betracht. Ist der Präsident
oder einer der diensttuenden Schriftführer über die Gültigkeit eines
Stimmzettels im Zweifel, so entscheidet die Kammer. Die Entscheidung
kann unterbleiben, wenn die Gültigkeit des Stimmzettels für die Fest-
stellung des Wahlergebnisses unerheblich ist.
Der Präsioent verkünoet oas von ihm und den diensttuenden Schrift-
führern übereinstimmend festgestellte Ergebnis der Wahl.
Im Falle oer Stimmengleichheit entscheidet wie bei der Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten (Verfassungsurkunde 3 164 Absatz 5
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 2), so auch in den
übrigen Fällen das Los, welches durch die Hand des Präsidenten in der
Sitzung gezogen wird. Freiwilliger Rücktritt eines mit der gleichen
Stimmenzahl Gewählten ist nicht zulässig.
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
ist die Vornahme von Wahlen auch durch Zuruf zulässig, wenn kein Mit-
glied widerspricht.
Berichtigung der Beschlußfeststellung.
§ 70. Das verkündete Ergebnis einer namentlichen Abstimmung oder
einer Stimmzettelwahl ist, wenn sich Zweifel an deren Richtigkeit erhoben
haben, von dem Präsidenten und den beiden diensttuenden Schriftführern
einer Nachprüfung zu unterziehen. Anzweiflung und Nachprüfung des
Ergebnisses darf nicht später als am nächstfolgenden Werktag bis mittags
12 Uhr erfolgen. Gelangen Präsident und Schriftführer übereinstimmend
zu der Ueberzeugung, daß das verkündete Ergebnis unrichtig ist, so berichtigt
der Präsident das Ergebnis in der Sitzung unter Darlegung der Gründe.
Aufhebung der Beschlüsse.
& 71. Werden bei der Verhandlung einer Vorlage widersprechende
Beschlüsse gefaßt, so ist der Gegenstand der widersprechenden Beschlüsse
einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung zu unterziehen.
Im übrigen ist, unbeschadet der Bestimmungen in § 45 Absatz 4 und 5,
sowie in § 46 Absatz 2, eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung in
einer durch rechtsgültige Beschlüsse entschiedenen Sache nur zulässig, wenn
kein anwesendes Mitglied der Kammer widerspricht.