Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 721 
5. Beurkundung und Veröffentlichung der Ver- 
handlungen. 
5 72. Ueber jede Sitzung der Kammer wird ein Protokoll gefertigt, 
welches die Namen der abwesenden Mitglieder und der anwesenden 
Regierungsvertreter, eine Inhaltsübersicht und einen vollständigen steno- 
graphischen Bericht über das in der Sitzung Gesprochene enthält. 
Das Protokoll ist von einem Schriftführer der betreffenden Sitzung 
zu beurkunden. 
5 73. Jedem Redner wird eine Uebertragung des Stenogramms 
seiner Rede zur Berichtigung zugestellt. Die Zustellung erfolgt sofort 
nach der Fertigstellung, spätestens am Vormittag nach der Sitzung, durch 
Behändigung, bei abgereisten Mitgliedern durch Aufgabe zur Post. Ist 
die Zustellung nicht möglich oder die Berichtigung an dem auf die Sitzung 
folgenden dritten Tag bis mittags 12 Uhr an die Kanzlei der Kammer 
noch nicht zurückgelangt, so gibt der Kanzleivorstand das Duplikat der 
Uebertragung ohne Berichtigung von seiten des Redners unverzüglich zum 
7*7 Bei Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen des 7 31 
bsatz 4. · 
Auf Antrag eines Berichterstatters ist der Präsident ermächtigt, für 
ihn ausnahmsweise die Frist zu verlängern. 
Der Schriftführer der Sitzung soll darauf sehen, daß durch die Be- 
richtigung der Sinn des Gesprochenen nicht geändert wird. Hat der 
Schriftführer die Berichtigung zu beanstanden, so teilt er dies dem Redner 
mit und holt im Falle einer nicht zu beseitigenden Meinungsverschiedenheit 
die Entscheidung des Präsidenten ein. 
Unberichtigte Uebertragungen eines Stenogramms dürfen nur mit 
Genehmigung des Redners oder des Präsidenten, berichtigte Uebertragun- 
gen nur mit Genehmigung des Redners, des Präsidenten oder des dienst- 
tuenden Schriftführers einer anderen Person zur Einsichtnahme vorgelegt 
werden. 
* 74-Die Verhandlungen der Kammer sollen mit möglichster Be- 
schleunigung veröffentlicht werden. Verfassungsurkunde § 167 Absatz 1 
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 4. ç 
Die Verhandlungen eines jeden Landtags werden nach Sitzungs- 
protokollen und Beilagen gesondert gedruckt. 
Die Drucklegung und Veröffentlichung des Protokolls einer geheimen 
Sitzung kann von der Kammer beschlossen werden, jedoch, wenn die Sitzung 
auf Begehren der Minister oder Königlichen Kommissare eine geheime 
geworden ist, nur unter Zustimmung der Regierung. ç 
Durch die Kanzlei wird für rechtzeitigen und richtigen Abdruck der 
Sitzungsprotokolle und übrigen Drucksachen gesorgt. Nur von dem 
Präsidenten, den Schriftführern der Kammer, sowie den Vorsitzenden der 
Ausschüsse können Gegenstände zur Drucklegung an die Kanzlei gegeben 
werden. 
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgeset. 46
	        
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