Geschäftsordnungen. 723
8 79. Die Zulassung einzelner Ausnahmen für besondere Fälle kann
innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken der Geschäftsordnung durch
eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden beschlossen werden.
Auf Verlangen von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern hat der
Beschlußfassung eine Prüfung durch den Ausschuß für die Geschäfts-
ordnung vorauszugehen.
* 80. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Geltung, bis sie von
der gegenwärtigen oder einer künftigen Kammer abgeändert, ergänzt oder
durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt wird.
Eine Abänderung, Ergänzung oder Ersetzung kann innerhalb der
verfassungsmäßigen Schranken der Geschäftsordnung nur auf Grund einer
von Mitgliedern der Kammer ordnungsmäßig eingebrachten und von dem
Ausschuß für die Geschäftsordnung geprüften Vorlage von der Kammer
durch eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden beschlossen
werden. ·
3. Gemeinsame Geschäftsordnung beider Kammern der Stände-
versammlung.
Festgestellt durch die Beschlüsse
der Ersten Kammer vom 5. Juli 1907 und 14. August 1909;
der Zweiten Kammer vom 12. August 19091).
& 1. Für die gemeinsamen Sitzungen der beiden Kammern, aus-
genommen die Königlichen Sitzungen (Verfassungsurkunde § 160 Absatz 3
und § 186 Absatz 1), gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 9.
#& 2. Die gemeinsamen Sitzungen der beiden Kammern finden im
Sitzungssaal der Zweiten Kammer statt. Die Mitglieder der Ersten
stammer nehmen ihre Plätze in dem ersten Kreis vor dem Präsidenten-
itz ein.
Zeit und Tagesordnung der Sitzungen werden von den Präsidenten
beider Kammern gemeinsam bestimmt. »
§3.JndengemeinfamenSitzungenführendiePräsidentenbecder
Kammern gemeinsam den Vorsitz. ·»
Der Präsident der Ersten Kammer eröffnet und schließt die Sitzung,
bringt die auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände, soweit die Ver-
sammlung nicht anders beschließt, in der festgesetzten Reihenfolge zur
Verhandlung, leitet die Abstimmung und sorgt für die Aufrechterhaltung
der Ordnung. ·
tmDer Präsident der Zweiten Kammer leitet eine stattfindende Be-
ratung. „
Itt bei einem solchen Zusammentritt der Präsident der einen oder
anderen Kammer zu erscheinen verhindert, so übernimmt dessen Ver-
richtungen der Vizepräsident dieser Kammer. » ·»
§4.DasSchriftführeramtwirdvonjezwet Schriftführern, das
Sitzungsprotokoll von je einem Schriftführer beider Kammern gemeinsam
geführt.
1) As Anlage zu jeder der beiden vorhergehenden Geschäftsordnungen abgedruckt.
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