Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 723 
8 79. Die Zulassung einzelner Ausnahmen für besondere Fälle kann 
innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken der Geschäftsordnung durch 
eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden beschlossen werden. 
Auf Verlangen von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern hat der 
Beschlußfassung eine Prüfung durch den Ausschuß für die Geschäfts- 
ordnung vorauszugehen. 
* 80. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Geltung, bis sie von 
der gegenwärtigen oder einer künftigen Kammer abgeändert, ergänzt oder 
durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt wird. 
Eine Abänderung, Ergänzung oder Ersetzung kann innerhalb der 
verfassungsmäßigen Schranken der Geschäftsordnung nur auf Grund einer 
von Mitgliedern der Kammer ordnungsmäßig eingebrachten und von dem 
Ausschuß für die Geschäftsordnung geprüften Vorlage von der Kammer 
durch eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden beschlossen 
werden. · 
3. Gemeinsame Geschäftsordnung beider Kammern der Stände- 
versammlung. 
Festgestellt durch die Beschlüsse 
der Ersten Kammer vom 5. Juli 1907 und 14. August 1909; 
der Zweiten Kammer vom 12. August 19091). 
& 1. Für die gemeinsamen Sitzungen der beiden Kammern, aus- 
genommen die Königlichen Sitzungen (Verfassungsurkunde § 160 Absatz 3 
und § 186 Absatz 1), gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 9. 
#& 2. Die gemeinsamen Sitzungen der beiden Kammern finden im 
Sitzungssaal der Zweiten Kammer statt. Die Mitglieder der Ersten 
stammer nehmen ihre Plätze in dem ersten Kreis vor dem Präsidenten- 
itz ein. 
Zeit und Tagesordnung der Sitzungen werden von den Präsidenten 
beider Kammern gemeinsam bestimmt. » 
§3.JndengemeinfamenSitzungenführendiePräsidentenbecder 
Kammern gemeinsam den Vorsitz. ·» 
Der Präsident der Ersten Kammer eröffnet und schließt die Sitzung, 
bringt die auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände, soweit die Ver- 
sammlung nicht anders beschließt, in der festgesetzten Reihenfolge zur 
Verhandlung, leitet die Abstimmung und sorgt für die Aufrechterhaltung 
der Ordnung. · 
tmDer Präsident der Zweiten Kammer leitet eine stattfindende Be- 
ratung. „ 
Itt bei einem solchen Zusammentritt der Präsident der einen oder 
anderen Kammer zu erscheinen verhindert, so übernimmt dessen Ver- 
richtungen der Vizepräsident dieser Kammer. » ·» 
§4.DasSchriftführeramtwirdvonjezwet Schriftführern, das 
Sitzungsprotokoll von je einem Schriftführer beider Kammern gemeinsam 
geführt. 
1) As Anlage zu jeder der beiden vorhergehenden Geschäftsordnungen abgedruckt. 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.