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§ 5. Beim Beginn der Sitzung zur Vornahme einer Wahl oder
anderen Beschlußfassung wird durch Namensaufruf die zur vollständigen
Besetzung erforderliche Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Ersten
Kammer und zweier Dritteile der Mitglieder der Zweiten Kammer, je
einschließlich des Präsidenten (Verfassungsurkunde § 160 Absatz 1) fest-
gestellt. Der Namensaufruf erfolgt für die Mitglieder der einzelnen
Kammer nach der für diese geltenden Geschäftsordnung und beginnt bei
den Mitgliedern der Ersten Kammer.
§6 6. Die Präsidenten beider Kammern beteiligen sich nicht an den
Abstimmungen. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so
gibt der Präsident der Ersten Kammer den Ausschlag.
& 7. Bei den Wahlen wird durch geheime schriftliche Stimmgebung
mittels verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel abgestimmt. Die
Präsidenten beider Kammern beteiligen sich nicht an den Wahlen.
Von den diensttuenden Schriftführern und den aus beiden Kammern
in gleicher Zahl zugezogenen, vom Präsidenten der Ersten Kammer dazu
bestimmten weiteren Mitgliedern werden die von letzteren eingesammelten
Stimmzettel gezählt.
Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder den Namen
einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in Einem
Wahlgang zu wählen und enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als ge-
wählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Na-
men, insoweit durch sie die zulässige Zahl überschritten wird, nicht be-
rücksichtigt; ist die Reihenfolge der Namen nicht unzweifelhaft zu er-
kennen, so ist der Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel kommen
bei Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betracht.
Ist einer der diensttuenden Schriftführer oder der Präsident der
Ersten oder der Zweiten Kammer über die Gültigkeit eines Stimm-
zettels im Zweifel, so entscheiden, falls die Gültigkeit dieses Stimm-
zettels nicht für die Feststellung des Wahlergebnisses unerheblich bleibt,
die vereinigten Kammern.
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit (Gesetz vom
6. Juni 1855, Reg. Blatt S. 157) und bei Stimmengleichheit das Los,
welches durch die Hand des Präsidenten der Ersten Kammer in der Sitzung
gezogen wird.
g 8. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl auch durch
Zuruf vollzogen werden.
5 9. Die Kammern verzichten bis auf weiteres beiderseits auf die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Ständischen Ausschusses in
gemeinsamer Sitzung.
5l 10. Die Gesamtzahl der Mitglieder von Abordnungen (Depu-
tationen), welche von beiden Kammern gemeinsam an den König unter
dessen Zustimmung (Verfassungsurkunde § 170) abgesandt werden, be-
stimmen außer dem Fall der Königlichen Sitzung die Präsidenten der
beiden Kammern. Vorbehaltlich einer anderen Verständigung der Präsi-