Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

724 Württemberg. 
§ 5. Beim Beginn der Sitzung zur Vornahme einer Wahl oder 
anderen Beschlußfassung wird durch Namensaufruf die zur vollständigen 
Besetzung erforderliche Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Ersten 
Kammer und zweier Dritteile der Mitglieder der Zweiten Kammer, je 
einschließlich des Präsidenten (Verfassungsurkunde § 160 Absatz 1) fest- 
gestellt. Der Namensaufruf erfolgt für die Mitglieder der einzelnen 
Kammer nach der für diese geltenden Geschäftsordnung und beginnt bei 
den Mitgliedern der Ersten Kammer. 
§6 6. Die Präsidenten beider Kammern beteiligen sich nicht an den 
Abstimmungen. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so 
gibt der Präsident der Ersten Kammer den Ausschlag. 
& 7. Bei den Wahlen wird durch geheime schriftliche Stimmgebung 
mittels verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel abgestimmt. Die 
Präsidenten beider Kammern beteiligen sich nicht an den Wahlen. 
Von den diensttuenden Schriftführern und den aus beiden Kammern 
in gleicher Zahl zugezogenen, vom Präsidenten der Ersten Kammer dazu 
bestimmten weiteren Mitgliedern werden die von letzteren eingesammelten 
Stimmzettel gezählt. 
Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder den Namen 
einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten 
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in Einem 
Wahlgang zu wählen und enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als ge- 
wählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Na- 
men, insoweit durch sie die zulässige Zahl überschritten wird, nicht be- 
rücksichtigt; ist die Reihenfolge der Namen nicht unzweifelhaft zu er- 
kennen, so ist der Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel kommen 
bei Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betracht. 
Ist einer der diensttuenden Schriftführer oder der Präsident der 
Ersten oder der Zweiten Kammer über die Gültigkeit eines Stimm- 
zettels im Zweifel, so entscheiden, falls die Gültigkeit dieses Stimm- 
zettels nicht für die Feststellung des Wahlergebnisses unerheblich bleibt, 
die vereinigten Kammern. 
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit (Gesetz vom 
6. Juni 1855, Reg. Blatt S. 157) und bei Stimmengleichheit das Los, 
welches durch die Hand des Präsidenten der Ersten Kammer in der Sitzung 
gezogen wird. 
g 8. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl auch durch 
Zuruf vollzogen werden. 
5 9. Die Kammern verzichten bis auf weiteres beiderseits auf die 
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Ständischen Ausschusses in 
gemeinsamer Sitzung. 
5l 10. Die Gesamtzahl der Mitglieder von Abordnungen (Depu- 
tationen), welche von beiden Kammern gemeinsam an den König unter 
dessen Zustimmung (Verfassungsurkunde § 170) abgesandt werden, be- 
stimmen außer dem Fall der Königlichen Sitzung die Präsidenten der 
beiden Kammern. Vorbehaltlich einer anderen Verständigung der Präsi-
	        
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