Geschäftsordnungen. 727
berufen werden. Die Einberufung ist stets an alle zur Anwesenheit in
Stuttgart nicht verpflichteten Ausschußmitglieder zu richten (Gesetz vom
20. Juni 1821, Reg. Blatt S. 322).
§5 21. In dem Ständischen Ausschuß führt der Präsident der Ersten
Kammer den Vorsitz.
Im Fall seiner Verhinderung an den Geschäften ist zu seiner Ver-
tretung der Vizepräsident der Ersten Kammer berufen. Ist jedoch die
Verhinderung des Präsidenten der Ersten Kammer nach seiner Voraus-
sicht nur von kurzer Dauer, so kommt seine Vertretung dem Präsidenten
der Zweiten Kammer zu und dieser übernimmt auch den Vorsitz in jeder
Sitzung, zu welcher weder der Präsident noch der Vizepräsident der Ersten
Kammer erschienen ist.
522. Zu einer gültigen Beschlußfassung des Ständischen Ausschusses
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Anwesenheit in
Stuttgart verpflichteten Mitglieder, in den Fällen, in welchen die zur
Anwesenheit in Stuttgart nicht verpflichteten Mitglieder einberufen
werden müssen (5 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1821), die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte sämtlicher Ausschußmitglieder, je einschließlich
des Vorsitzenden (§ 21), erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
5 23. Diese durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern
festgestellte Gemeinsame Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis
sie durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern abgeändert wird.