Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

732 Elsaß-Lothringen. 
J. 
Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags 
für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai 19112). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., 
verordnen im Namen des Reichs für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
5 1. Die zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet. 
Hiervon entfallen: 
auf den Kreis Altkire 2 Abgeordnete, 
„ „ „ Colmer 3 » 
«» »Gebweiler...... 
» « « Mülhausen ...... 
« « » Rappoltsweiler 
15 15 « Straßburg-Land -... 
«» »Erftein........ 
»««Hagenau....... 
« « « Molsheim . 
„ „ „ Schlettstatt 
11 11 « Weißenburg ...... 
» « « Zabern D 
» « » Metz-Stadt ...... 
» « » Metz-Land ....... 
»»»Bolchen.·...··· 
» « « Chãteau-Salins ...· 2 „ 
„ „ „ Diedenhofen-OSt 2 » 
»» »Diedenhofen-West...2 » 
« » » Forbach ........ 3 » 
»»»Saarburg....... 2 » 
»» »Saargemünd..... 2 » 
60 Abgeordnete. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis gewählt. 
Innerhalb der einzelnen Verwaltungskreise werden die Wahlkreise 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats unter 
tunlichster Anlehnung an die bestehende Kantonaleinteilung in der Weise 
abgegrenzt, daß die Bevölkerung des Verwaltungskreises möglichst gleich- 
mäßig auf die einzelnen Wahlkreise verteilt wird. Die Wahlkreise müssen 
örtlich zusammenhängen. 
#5*# 2. Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Loth- 
ringens, sofern sie im Zeitpunkt der Wahl 
d Sdedddeadeesddd 
1) Reichs-Gesetzblatt (1911) 234—239.
	        
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