732 Elsaß-Lothringen.
J.
Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags
für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai 19112).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.,
verordnen im Namen des Reichs für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
5 1. Die zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet.
Hiervon entfallen:
auf den Kreis Altkire 2 Abgeordnete,
„ „ „ Colmer 3 »
«» »Gebweiler......
» « « Mülhausen ......
« « » Rappoltsweiler
15 15 « Straßburg-Land -...
«» »Erftein........
»««Hagenau.......
« « « Molsheim .
„ „ „ Schlettstatt
11 11 « Weißenburg ......
» « « Zabern D
» « » Metz-Stadt ......
» « » Metz-Land .......
»»»Bolchen.·...···
» « « Chãteau-Salins ...· 2 „
„ „ „ Diedenhofen-OSt 2 »
»» »Diedenhofen-West...2 »
« » » Forbach ........ 3 »
»»»Saarburg....... 2 »
»» »Saargemünd..... 2 »
60 Abgeordnete.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis gewählt.
Innerhalb der einzelnen Verwaltungskreise werden die Wahlkreise
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats unter
tunlichster Anlehnung an die bestehende Kantonaleinteilung in der Weise
abgegrenzt, daß die Bevölkerung des Verwaltungskreises möglichst gleich-
mäßig auf die einzelnen Wahlkreise verteilt wird. Die Wahlkreise müssen
örtlich zusammenhängen.
#5*# 2. Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Loth-
ringens, sofern sie im Zeitpunkt der Wahl
d Sdedddeadeesddd
1) Reichs-Gesetzblatt (1911) 234—239.