Wahlgesetz. 733
1. im Besitze der Reichsangehörigkeit sind,
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt und
3.nseit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Elsaßz-Lothringen
haben. Es genügt jedoch der Wohnsitz von einjähriger Dauer
für die Einwohner, die in Elsaß-Lothringen ein öffentliches
Amt ausüben, Religionsdiener oder Lehrer an öffentlichen
Schulen sind.
Die Berechtigung zum Wählen ruht für die zum aktiven Heere ge-
hörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vormund-
schaft gestellt sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vor-
mundschaft,
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens,
u Personen, welche bei Abschluß der Wählerliste mit den für die
letzten beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staatssteuern oder
Gemeindeabgaben trotz rechtzeitiger Mahnung, und ohne Stun-
dung erhalten zu haben, ganz oder zum Teil im Rückstand sind,
4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines
Vergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zur Folge haben kann, zu einer Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren,
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, ver-
jährt oder erlassen ist, sofern nicht der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf eine längere Dauer ausgesprochen ist,
5. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mit-
teln beziehen oder in dem letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben.
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
a) die Krankenunterstützung, ·
b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge-
brechen gewährte Anstaltspflege,
J) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er-
ziehung oder Ausbildung für einen Beruf, ·
d) sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver—
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Not-
lage gewährt sind,
e) Unterstützungen, die erstattet sind.
Das Wahlrecht darf nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der
der Wahlberechtigte seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz hat.
Kein Wähler darf das Wahlrecht an mehr als einem Orte ausüben.
8 3. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
8 4. Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens,
welche seit mindestens drei Jahren die Reichsangehörigkeit besitzen, eben-
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