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solange in Elsaß-Lothruingen ihren Wohnsitz haben, eine direkte Staats-
steuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Die Ausschließungsgründe des § 2 Absf. 3 gelten auch für die Wähl-
barkeit.
§5. Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche
die Wahlberechtigten der Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 dieses
Gesetzes geforderten Eigenschaften angeben (Wählerlisten).
Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt
die Aufstellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen
Wahlkreise. Die Listen werden von dem Bürgermeister und zwei von
dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu bezeichnenden Mitgliedern auf-
gestellt und spätestens sechs Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage
während einer Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Spätestens drei
Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, wann und wo dies
geschehen wird.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während
die Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu
Protokoll erklärt werden. Befugt zur Erhebung von Einwendungen ist
jeder Wahlberechtigte sowie die Gemeindeaussichtsbehörde.
Uber die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürger-
meister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach
Stimmenmehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen nach Zustellung
der Entscheidung durch Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amts-
gerichts einzulegen und durch das Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu
entscheiden. .
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere
Beschwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die
Beschwerde ist in der Frist von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung
auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichts einzulegen. Die Entscheidung
ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerdeführer und dem Bürger-
meister mitzuteilen und von letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen.
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren.
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen
Underungen, welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen
notwendig werden, geschlossen.
Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden als-
bald Ausweiskarten übersandt.
§ 6. Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der
Bürgermeister zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimm-
bezirke einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in
dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in
dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor Schluß der Wählerliste
seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden,
wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aus
einem Wahlkreis in einen anderen verlegt.