Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

734 Elsaß-Lothringen. 
solange in Elsaß-Lothruingen ihren Wohnsitz haben, eine direkte Staats- 
steuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Ausschließungsgründe des § 2 Absf. 3 gelten auch für die Wähl- 
barkeit. 
§5. Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche 
die Wahlberechtigten der Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 dieses 
Gesetzes geforderten Eigenschaften angeben (Wählerlisten). 
Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt 
die Aufstellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen 
Wahlkreise. Die Listen werden von dem Bürgermeister und zwei von 
dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu bezeichnenden Mitgliedern auf- 
gestellt und spätestens sechs Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage 
während einer Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Spätestens drei 
Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, wann und wo dies 
geschehen wird. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während 
die Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu 
Protokoll erklärt werden. Befugt zur Erhebung von Einwendungen ist 
jeder Wahlberechtigte sowie die Gemeindeaussichtsbehörde. 
Uber die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürger- 
meister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach 
Stimmenmehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde 
erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen nach Zustellung 
der Entscheidung durch Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amts- 
gerichts einzulegen und durch das Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu 
entscheiden. . 
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere 
Beschwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die 
Beschwerde ist in der Frist von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung 
auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichts einzulegen. Die Entscheidung 
ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerdeführer und dem Bürger- 
meister mitzuteilen und von letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen. 
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren. 
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen 
Underungen, welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen 
notwendig werden, geschlossen. 
Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden als- 
bald Ausweiskarten übersandt. 
§ 6. Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der 
Bürgermeister zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimm- 
bezirke einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in 
dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in 
dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor Schluß der Wählerliste 
seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, 
wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aus 
einem Wahlkreis in einen anderen verlegt.
	        
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