Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 735 
§ 7. Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den 
Bürgermeister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher 
Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die 
Wahl stattfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, falls die Ge- 
meinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen. 
Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stun- 
den; sie darf nicht vor 10 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß späte- 
stens auf 6 Uhr Abends festgesetzt werden. 
Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 
§ 8. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimm- 
zettels in eine abgeschlossene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen sollen 
den im Verordnungswege zu erlassenden Normatiobestimmungen ent- 
sprechen. 
Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres 
Kennzeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, 
abzugeben. 
§ 9. Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt 
öffentlich. 
§* 10. Gewählt ist, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen und zu- 
gleich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Soweit sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten 
Tage nach der Hauptwahl eine Nachwahl statt. Gewählt ist bei der Nach- 
wahl, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los. 
& 11. Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet 
ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatz- 
wahl statt. 
Bei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl 
stattfindet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer 
neuen Aufstellung der Wählerliste nicht. 
§5 12. Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Aus- 
weiskarten und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen 
die Gemeinden; alle übrigen durch die Wahlen entstehenden Kosten trägt 
die Staatskasse. · 
§13.SoweitdaSWahlverfahrennichtdurchdiefegGefetzfestgestellk 
worden ist, wird es durch Kaiserliche Verordnung (Wahlordnung) geregelt. 
Die Wahlordnung sowie die Wahlkreiseinteilung (§ 1 Abs. 4) können 
nur durch Gesetz abgeändert werden. 4 » 
§14.DiefeSGesetztrittmitdemTagefeiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
	        
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