738 Elsaß-Lothringen.
(4) Der so aus der zweiten Beratung hervorgehende Entwurf dient
als Grundlage für die dritte Beratung.
(5) Mird der Entwurf in allen Teilen abgelehnt, so findet eine dritte
Beratung nicht statt.
8 10.
(1) Die dritte Beratung findet frühestens am dritten Tage nach der
zweiten statt. Sie umfaßt die allgemeine Diskussion über die Gesamt-
heit des Entwurfs und dessen Grundsätze, sowie diejenige über die Para-
graphen. ’
(2) Sind Abänderungsanträge angenommen worden, so wird die
Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Beschlüsse zusammen-
gestellt hat.
Durch die Schlußabstimmung wird der Wortlaut des Entwurfs
definitiv festgestellt.
811.
Die Kammer kann eine Abkürzung der in den 887, 9 und 10 be—
stimmten Fristen beschließen.
8 12.
Vorlagen der Regierung, welche nicht Gesetzentwürfe sind, können
in einer einzigen Lesung beraten und auch vorher durch den Präsidenten
an eine Kommission verwiesen werden.
B. Selbständige Anträge.
*l13.
(1) Die von den Mitgliedern ausgehenden selbständigen Anträge müssen
von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein. Sie werden gedruckt
und müssen mit der Eingangsformel versehen sein: „Die Kammer wolle
beschließen.“
(2) Ein selbständiger Antrag kann in jedem Stadium der Plenarberatung
von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von einem anderen Mit-
gliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann der Unter-
stützung von vier weiteren Mitgliedern.
(3) Erhält der Antrag diese Unterstützung, so wird die Verhandlung
ohne weiteres fortgesetzt.
* 14.
Die Kammer kann zu jeder Zeit Anträge der Mitglieder zur Vor-
beratung an eine Kommission verweisen.
g 15.
Anträge von Mitgliedern der Kammer, welche eine Geldbewilligung
in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt sind, können,
sofern sie nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, erst zur Abstimmung
gelangen, nachdem eine Kommission mit der Vorberatung betraut worden
ist und einen Bericht über dieselben erstattet hat.