Geschäftsordnungen. 739
C. Petitionen.
* 16.
(1) Petitionen, die mit einem Gegenstande in Verbindung stehen,
welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer vom
Präsidenten überwiesen werden oder, wenn die Petition bereits an die
Petitionskommission abgegeben worden ist, von dem Vorsitzenden dieser
Kommission.
(2) Petitionen, welche mit Gegenständen des Etats zusammenhängen,
werden, soweit diese Gegenstände nicht an die Finanzkommission ver-
wiesen sind, dieser vom Präsidenten überwiesen.
(3) Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist durch eine in tabellarischer
Form im Bureau von Zeit zu Zeit anzufertigende Zusammenstellung
zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder der Kammer zu bringen.
(4) Petitionen werden sachlicher Prüfung nicht unterstellt, wenn der
Instanzenzug nicht betreten oder nicht erschöpft ist oder ihr Gegenstand
der richterlichen Entscheidung unterliegt. — Dasselbe gilt von solchen
Petitionen, deren Inhalt, wenn auch in geänderter Fassung, einen An-
trag oder eine Bitte wiederholt, über welche während derselben Sitzungs-
periode die Kammer oder eine Kommission bereits Beschluß gefaßt
hat, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Vertagung des Landtags durch
Kaiserliche Verordnung stattgefunden hat.
(5) Petitionen, welche durch die Kommissionen von der Beratung
ausgeschlossen oder einer sachlichen Prüfung nicht unterstellt werden,
müssen zur Beratung im Plenum gebracht werden, wenn fünf Mitglieder
einen Antrag dahin stellen.
(6) Dem Gesuchsteller ist in jedem Falle der Bescheid der Kommission
oder der Kammer durch besonders auszufüllende Formulare unter An-
führung der betreffenden Verhandlungen vom Bureau mitzuteilen.
Ist die Petition von mehreren Personen eingereicht, so geht die Mit-
teilung an den zuerst Unterzeichneten.
D. Interpellationen, Anfragen und Erklärungen.
*l 17.
(1) Interpellationen an die Regierung müssen, bestimmt formuliert
und von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem von mindestens
vier Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden,
welcher dieselben der Regierung abschriftlich mitteilt, sodann drucken und
verteilen läßt. In der nächsten Sitzung fordert der Präsident vor Ein-
tritt in die Tagesordnung die Regierung zur Erklärung darüber auf,
ob und wann sie die Interpellation beantworten werde. ·
(2) Erklärt die Regierung sich zur Beantwortung bereit, so wird an
dem von ihr bestimmten Tage dem Interpellanten zur näheren Aus-
führung der Interpellation das Wort erteilt.
(3) An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung
darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben an-
schließen, wenn mindestens sieben Mitglieder darauf antragen.