Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 741 
(4) Die Kommissionen müssen der Kammer bestimmte Vorschläge für 
die zu fassenden Beschlüsse unter der Formel „Die Kammer wolle be- 
schließen“ machen. 
(5) Der Kommissionsbericht wird gedruckt und soll den Mitgliedern 
drei Tage vor der Beratung in der Plenarsitzung mitgeteilt werden. 
(6) Die Kommissionen sind auch befugt, einen bloß mündlichen Bericht, 
jedoch mit einem schriftlichen Antrag in der Plenarsitzung erstatten zu 
lassen. Die Kammer kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht ver- 
langen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück- 
verweisen. 
* 22. 
(1) Die Mitglieder der Kammer sind befugt, den Beratungen der 
Kommissionen als Zuhörer beizuwohnen. 
(2) Der Antragsteller ist auf seinen Wunsch in der Kommission zu hören. 
* 23. 
Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommissionen 
vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt. 
IV. Von den Plenarsitzungen. 
A. Tagesordnung und Sitzungen der Kammer. 
* 24. 
(1) Tag und Stunde der Plenarsitzungen sowie die Tagesordnung 
werden von dem Präsidenten festgesetzt. 
(2) Die von Mitgliedern der Kammer gestellten Anträge kommen in 
der Reihenfolge zur Verhandlung, in welcher sie eingegangen sind. 
Alle Anträge, welche innerhalb der ersten zehn Tage einer Sitzungs- 
periode eingegangen sind, gelten als gleichzeitig eingebracht. Uber die 
Reihenfolge gleichzeitg eingebrachter Anträge hat der Präsident sich mit 
der Kammer zu verständigen. Erfolgt eine Verständigung nicht, so ent- 
scheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Los. 
(3) Die Petitionen gelangen in derjenigen Reihenfolge zur Beratung, 
in welcher sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet sind. Eine Ent- 
fernung von der Stelle der Tagesordnung, welche den von Mitgliedern 
der Kammer gestellten Anträgen und den Petitionen nach der Proirität 
gebührt, kann nur beschlossen werden, wenn, bei Anträgen, nicht von 
dem Antragsteller, und, bei Petitionen, nicht von fünf Mitgliedern wider- 
sprochen wird. 
(4) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen. 
B. Sitzungsprotokolle. 
5 „25. 
Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung zur 
Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung kein 
Widerspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.
	        
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