742 Elsaß-Lothringen.
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Das Protokoll muß enthalten:
1. die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher
Anführung;
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung
ob sie beantwortet sind;
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.
§l 27.
1) Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, so erhält
der Schriftführer das Wort zur Erläuterung. Wird der Einspruch aufrecht
erhalten, so hat die Kammer zu entscheiden.
(2) Wird der Einspruch für begründet erachtet, so muß noch während
der Sitzung eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.
g 28.
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Schriftführer
unterzeichnet.
C. Sitzungsberichte.
529.
(1) über jede Sitzung wird ein vollständiger stenographischer Bericht
aufgenommen, welcher den einzelnen Rednern alsbald nach der Sitzung
zur Durchsicht mitgeteilt wird und binnen drei Tagen dem Bureau zurück-
zugeben ist.
(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Berichts werden vom Präsidenten
endgültig entschieden.
D. Redeordnung.
630.
(1) Die Mitglieder der Kammer dürfen nur dann das Wort ergreifen,
wenn sie es vom Präsidenten erhalten haben.
(2) Will ein Mitglied der Kammer die Bemerkungen, welche es zu machen
wünscht, verlesen, so hat es zuvor den Präsidenten von seiner Absicht in
Kenntnis zu setzen. In dem Berichte wird bemerkt, daß die Rede ver-
lesen wurde.
(3) Die Vertreter der Regierung, die Berichterstatter, sowie diejenigen,
welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten auf Verlangen
jederzeit das Wort.
(4) Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen,
das Wort sowohl beim Beginn, wie nach dem Schlusse der Diskussion.
5l31.
(1) Die Anmeldung der Redner zum Wort erfolgt, nachdem die Beratung
über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, bei dem Schriftführer.
(2) Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Anmeldung. Ab-
weichungen davon kann der Präsident eintreten lassen.