Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 743 
g 32. 
Zu persönlichen Bemerkungen wird jedem Mitgliede auf Verlangen, 
aber erst am Schlusse der Debatte oder, im Fall der Vertagung derselben, 
am Schlusse der Sitzung das Wort erteilt. 
E. Abänderungsanträge. 
l 33. 
(1) Abänderungsanträge (Amendements) zu Gesetzesvorlagen und selb- 
ständigen Anträgen müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben und 
können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. 
Die Begründung findet nur in der Reihenfolge der Redner statt. 
(2) Abänverungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage 
oder der selbständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und 
sind, wenn sie nicht bereits gedruckt verteilt worden, unmittelbar nach 
ihrer Einreichung zu verlesen. Abänderungsanträge, welche bei der dritten 
Beratung oder bei nur einmaliger Beratung (§ 12) gestellt werden, müssen 
gedruckt und vor der Beratung verteilt werden. Sie müssen von fünf 
Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Kammer kann einen Abänderungs- 
antrag zur Kommissionsberatung verweisen und die Verhandlung bis zur 
Berichterstattung aussetzen. 
F. Formale Anträge. 
*l 34. 
Anträge auf: 
1. Vertagung der Sitzung, 
Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, 
einfache oder motivierte Tagesordnung, 
4Vertagung oder Schluß der Debatte, 
4 Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte, 
Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte derselben 
ohne weitere Beratung 
können von jedem Mitglied mündlich oder schriftlich gestellt werden, be- 
dürfen einer Unterstützung von vier Mitgliedern, und werden, nachdem 
das Wort einmal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung 
gebracht. 
G. Schluß der Debatte. 
mW# 
l 35. 
(1) Bevor der Präsident einen Beschluß über die Schließung der Debatte 
einholt, ist die Rednerliste zu verlesen. 
(2) Nach Schluß der Debatte müssen der Antragsteller oder statt seiner 
einer der Mitunterzeichner des Antrages und der Berichterstatter gehört 
werden, sofern dieselben das Wort verlangen. Außerdem können nur 
diejenigen das Wort ehalten, welche über die Fragestellung oder zur 
Geschäftsordnung reden wollen. 
(3) schan ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der Debatte 
noch gesprochen, so gilt die Debatte als wiedereröffnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.