Geschäftsordnungen. 743
g 32.
Zu persönlichen Bemerkungen wird jedem Mitgliede auf Verlangen,
aber erst am Schlusse der Debatte oder, im Fall der Vertagung derselben,
am Schlusse der Sitzung das Wort erteilt.
E. Abänderungsanträge.
l 33.
(1) Abänderungsanträge (Amendements) zu Gesetzesvorlagen und selb-
ständigen Anträgen müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben und
können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden.
Die Begründung findet nur in der Reihenfolge der Redner statt.
(2) Abänverungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage
oder der selbständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und
sind, wenn sie nicht bereits gedruckt verteilt worden, unmittelbar nach
ihrer Einreichung zu verlesen. Abänderungsanträge, welche bei der dritten
Beratung oder bei nur einmaliger Beratung (§ 12) gestellt werden, müssen
gedruckt und vor der Beratung verteilt werden. Sie müssen von fünf
Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Kammer kann einen Abänderungs-
antrag zur Kommissionsberatung verweisen und die Verhandlung bis zur
Berichterstattung aussetzen.
F. Formale Anträge.
*l 34.
Anträge auf:
1. Vertagung der Sitzung,
Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung,
einfache oder motivierte Tagesordnung,
4Vertagung oder Schluß der Debatte,
4 Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte,
Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte derselben
ohne weitere Beratung
können von jedem Mitglied mündlich oder schriftlich gestellt werden, be-
dürfen einer Unterstützung von vier Mitgliedern, und werden, nachdem
das Wort einmal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung
gebracht.
G. Schluß der Debatte.
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l 35.
(1) Bevor der Präsident einen Beschluß über die Schließung der Debatte
einholt, ist die Rednerliste zu verlesen.
(2) Nach Schluß der Debatte müssen der Antragsteller oder statt seiner
einer der Mitunterzeichner des Antrages und der Berichterstatter gehört
werden, sofern dieselben das Wort verlangen. Außerdem können nur
diejenigen das Wort ehalten, welche über die Fragestellung oder zur
Geschäftsordnung reden wollen.
(3) schan ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der Debatte
noch gesprochen, so gilt die Debatte als wiedereröffnet.