744 Elsaß-Lothringen.
* 36.
über die Stellung der Fragen, welche der Präsident vorzuschlagen
hat, und die von ihm festgesetzte Reihenfolge mehrerer Fragen kann ver-
handelt werden. Die Kammer beschließt darüber. Die Anträge auf ein-
fache und nach dieser auf motivierte Tagesordnung kommen vor den
übrigen zur Abstimmung. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach
durch Ja oder Rein beantwortet werden können.
l 37.
Bis zum Beginne der Abstimmung über die vorliegende Frage kann
jeder einzelne die Teilung einer Frage verlangen. Entsteht über deren
Zulässigkeit Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in
allen anderen Fällen die Kammer.
H. Abstimmung.
l38.
(1) Die Kammer ist beschlußfähig nur, wenn mindestens dreiundzwanzig
Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Kammer gilt solange als beschlußfähig. bis das Gegenteil durch
eine namentliche Abstimmung oder durch eine, auf Antrag eines Mit-
gliedes stattfindende Auszählung festgestellt ist. Der Antrag auf Aus-
zählung kann nur unmittelbar vor Beginn der Abstimmung gestellt werden.
g 39.
Unmittelbar vor jeder einzelnen Abstimmung ist die Frage in be-
stimmter Formulierung (§ 36) zu wiederholen.
8 40.
Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Die
absolute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des
Präsidenten und des Schriftführers zweifelhaft, so wird die Gegenprobe
gemacht. Liefert auch diese kein sicheres Ergebnis, so wird namentlich
a Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint ange-
ehen.
841.
Auf den Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muß namentliche
oder geheime Abstimmung stattfinden. Die namentliche Abstimmung geht
der geheimen Abstimmung vor.
ß 42.
Es ist unstatthaft, zwischen Abstimmung und Gegenprobe das Wort
zu ergreifen.
8 43.
Der Präsident erklärt die namentliche Abstimmung für geschlossen,
nachdem der Aufruf sämtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung
desselben Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist.