Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

66 Anhalt. 
Landtag; der Entscheidung bedarf es nicht, wenn die Gültigkeit für die 
Feststellung des Wahlergebnisses unerheblich ist. 
G. Sitzungsprotokolle und Sitzungsberichte. 
5s 89. Uber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen. Es muß 
enthalten: 
die Tagesordnung, 
die Zeit der Eröffnung und Schließung der Sitzung, 
die Namen der anwesenden Vertreter der Staatsregierung, 
die Namen der beurlaubten oder ohne Urlaub fehlenden Ab- 
geordneten, 
die Feststellung über das Ausliegen des Protokolls der vorigen 
Sitzung, 
die Eingänge, 
einen kurzen Bericht über den Verlauf der Sitzung, insbesondere 
die Anträge nach ihrem Wortlaut und die Namen der Antragsteller, 
die förmlichen Anfragen an die Staatsregierung in wörtlicher 
Fassung nebst der Bemerkung, ob sie beantwortet sind, 
die Beschlüsse in wörtlicher Anführung und die Ergebnisse der 
Abstimmungen, 
11. die Vorgänge gemäß s§ 66 bis 68 und § 75, 
12. die geschäftlichen Mitteilungen des Präsidenten, 
13. Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung. 
Dem Protokolle werden die in der Sitzung behandelten Vorlagen 
der Staatsregierung, soweit sie nicht als geheim bezeichnet sind, als An- 
lagen beigefügt, und zwar dem Protokoll über den Beginn der zweiten, 
gegebenenfalls der einzigen Lesung. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Schriftführer 
vollzogen. Es liegt in der nächsten Sitzung zur Einsicht aus und gilt als 
genehmigt, wenn bis zum Schlusse der Sitzung kein Einspruch erfolgt ist. 
Über Einsprüche beschließt der Landtag; das abgeänderte Protokoll ist 
in der nächsten Sitzung nochmals auszulegen. 
Der Landtag kann mit Zustimmung der Staatsregierung den Präsi- 
denten ermächtigen, von der Auslegung in einzelnen Fällen abzusehen. 
Das Protokoll über die letzte Sitzung einer Tagung wird, sofern eine 
solche Ermächtigung nicht erteilt wird, vom Landtagsvorstande geprüft, 
genehmigt und vollzogen. · 
§90.llberjedeoffentltcheSttzungwudein stenographischer Be- 
richt angefertigt. Er soll enthalten: 
1. die Namen der anwesenden Vertreter der Staatsregierung, 
. die Zeit der Eröffnung und Schließung der Sitzung sowie die 
Tagesordnung, 
. die Wiedergabe alles in der Sitzung Gesprochenen nach der 
stenographischen Aufnahme, 
. das Namensverzeichnis der Abgeordneten, die an einer nament- 
lichen Abstimmung teilgenommen haben, und ihre Abstimmung, 
5. sonstige geschäftliche Mitteilungen. 
Jeder Abgeordnete erhält einen Abdruck dieses Berichts. 
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