Geschäftsordnungen. 751
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. eine Kommission zur Prüfung der Rechnungen (Rechnungs-
prüfungs-Kommission);
. eine Kommission zur Vorberatung der Petitionen (Petitions-
kommission);
. eine Kommission zur Begutachtung von Fragen der Geschäfts-
ordnung und Wahlprüfungen (Geschäftsordnungs-Kommission).
(2) Für andere Gegenstände kann die Kammer nach Bedarf Spezial=
kommissionen bestellen.
(3) Die Zahl der Mitglieder einer jeden Kommission wird von der
Kammer festgesetzt. gis
(1) Die Mitglieder der Kommissionen werden von der Kammer auf
Vorschlag der Fraktionen durch Akklamation gewählt.
(2) Die einzelnen Mitglieder können durch Angehörige ihrer Fraktion
vertreten werden. Von der Vertretung ist dem Vorsitzenden der Kom—
mission sofort und der Kammer in der nächsten Plenarsitzung Kenntnis
zu geben.
819.
(1) Das dem Lebensalter nach älteste Mitglied der Kommission beruft
unverzüglich nach der Wahl der Kommission die erste Sitzung.
(2) In dieser wählen die Kommissionsmitglieder aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide. Von
der erfolgten Konstituierung ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
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(3) Ülber die Sitzungen der Kommissionen und deren Tagesordnung
ist dem Ministerium durch den Präsidenten rechtzeitig Kenntnis zu geben.
8 20.
Beschlußfähig sind die Kommissionen, wenn die Mehrzahl ihrer
Mitglieder anwesend ist.
8 21.
(1) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der
den Gang der Verhandlungen, insbesondere die Anträge und Beschlüsse,
in einem Bericht zusammenzufassen hat. Dem Berichterstatter ist auf
Munsch ein Beamter des Bureaus beizugeben. *
(2) Dieser Bericht wird nach Genehmigung durch die Kommission ge-
druckt und den Mitgliedern mindestens einen Tag vor der Beratung
in der Plenarsitzung mitgeteilt. Er ist vom Berichterstatter zu unter-
zeichnen. «·,
(3) Die Kommissionen sind auch befugt, einen bloß mündlichen Be-
richt, jedoch mit einem schriftlichen Antrag in der Plenarsitzung erstatten
zu lassen. Die Kammer kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht
verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück-
verweisen.
622.
Die Kommissionen dürfen, falls sie dies zur Ausführung ihres Auf-
trags als erforderiich erachten, von Sachverständigen Gutachten ein-
holen.