Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 753 
(2) Vor Schluß der ersten Lesung auf die Vorlage selbst bezügliche 
Anderungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet. 
6 29. 
Nach der ersten Lesung beschließt die Kammer, ob der Entwurf an 
eine Kommission zu verweisen ist. 
il30. 
(1) Die zweite Lesung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem 
Abschluß der ersten Lesung und, wenn eine Kommission eingesetzt ist, 
frühestens am ersten Tage, nachdem die Kommissionsberichte verteilt 
worden sind. 
(2) Die zweite Lesung erstreckt sich auf die einzelnen Paragraphen 
(Etatstitel) des Entwurfs. 
(33) Nach dem Schluß der zweiten Lesung stellt der Präsident mit Zu- 
ziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen. 
(4) Diese Zusammenstellung dient als Grundlage für die dritte Lesung. 
(5) Wird der Entwurf in allen Teilen abgelehnt, so findet eine dritte 
Lesung nicht statt. z3r 
(1) Die dritte Lesung findet frühestens am dritten Tage nach der zweiten 
statt. Sie umfaßt die allgemeine Diskussion über die Gesamtheit des 
Entwurfs und dessen Grundsätze, sowie diejenige über die Paragraphen 
(Etatskapitel). 
(2) Sind Abänderungsanträge angenommen worden, so wird die Schluß- 
abstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die Beschlüsse zusammengestellt hat. 
(3) Durch die Schlußabstimmung wird der Wortlaut des Entwurfs 
endgültig festgestellt. z32 
g 32. 
In Dringlichkeitsfällen kann die Kammer eine Abkürzung aller 
Fristen beschließen, wenn nicht drei anwesende Mitglieder widersprechen. 
g 33 
Gesetzentwürfe werden nach Abschluß der Beratung der ersten 
Kammer mitgeteilt. 
*34. 
Gesetzentwürfe, die von der ersten Kammer abgeändert an die 
zweite Kammer zurückgelangen, werden in einer Beratung, für welche 
die Vorschriften über die dritte Beratung maßgebend sind, erledigt. 
Sie sind vorher vom Präsidenten an die Kommission zu verweisen, die 
mit ihrer Vorberatung beauftragt war. 
6l "v35. 
(1) Vorlagen, die zuerst der zweiten Kammer vorgelegt worden sind, 
werden nach ihrer Annahme durch beide Kammern von dem Präsidenten 
der Regierung übergeben. Hierbei wird das Einverständnis der ersten 
Kammer erwähnt. 
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgeseve. 48
	        
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