754 Elsaß-Lothringen.
(2) Vorlagen, die zuerst der ersten Kammer vorgelegt worden sind,
werden nach ihrer Beratung der ersten Kammer zurückgegeben.
–l36.
Vorlagen der Regierung, welche nicht Gesetzentwürfe sind, können
mit Zustimmung der Regierung in einer einzigen Lesung beraten und
auch vorher durch den Präsidenten an eine Kommission verwiesen werden.
Selbständige Anträge und Resolutionen.
837.
(1) Die selbständigen Anträge kommen in der Reihenfolge zur Ver-
handlung, in welcher sie eingegangen sind. Alle Anträge, welche inner-
halb der ersten zehn Tage einer Sitzungsperiode eingegangen sind, gelten
als gleichzeitig eingebracht. Uber die Reihenfolge gleichzeitig einge-
brachter Anträge hat der Präsident sich mit der Kammer zu verständigen.
Erfolgt eine Verständigung nicht, so entscheidet das durch den Präsidenten
zu ziehende Los.
(2) Selbständige Anträge müssen mit der Eingangsformel „Die Kammer
wolle beschließen“ versehen und von mindestens fünf Mitgliedern unter-
zeichnet sein. E
Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, können
in einer einzigen Lesung beraten und auch vorher durch den Präsidenten
an eine Kommission verwiesen werden.
8 39.
Jeder selbständige Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem
anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann
keiner weiteren Unterstützung.
8 40.
Resolutionen müssen von fünf Mitgliedern unterzeichnet werden
und können zu jeder Position des Etats und zu jeder Vorlage eingebracht
werden. Sie sind mit diesen zur Verhandlung zu stellen.
Interpellationen und Anfragen.
– 41.
(1) Interpellationen an die Regierung müssen bestimmt formuliert
und von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein.
(2) Der Präsident hat die Regierung in der ersten nach Ubermittelung
der Interpellation stattfindenden Sitzung vor Eintritt in die Tages-
ordnung zur Erklärung darüber aufzufordern, ob und wann sie die Inter-
pellation beantworten wird.
(3) Erklärt sich die Regierung zur Beantwortung bereit, so wird an
dem von ihr bestimmten Tage dem Interpellanten zur Begründung der
Interpellation das Wort erteilt.