Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

754 Elsaß-Lothringen. 
(2) Vorlagen, die zuerst der ersten Kammer vorgelegt worden sind, 
werden nach ihrer Beratung der ersten Kammer zurückgegeben. 
–l36. 
Vorlagen der Regierung, welche nicht Gesetzentwürfe sind, können 
mit Zustimmung der Regierung in einer einzigen Lesung beraten und 
auch vorher durch den Präsidenten an eine Kommission verwiesen werden. 
Selbständige Anträge und Resolutionen. 
837. 
(1) Die selbständigen Anträge kommen in der Reihenfolge zur Ver- 
handlung, in welcher sie eingegangen sind. Alle Anträge, welche inner- 
halb der ersten zehn Tage einer Sitzungsperiode eingegangen sind, gelten 
als gleichzeitig eingebracht. Uber die Reihenfolge gleichzeitig einge- 
brachter Anträge hat der Präsident sich mit der Kammer zu verständigen. 
Erfolgt eine Verständigung nicht, so entscheidet das durch den Präsidenten 
zu ziehende Los. 
(2) Selbständige Anträge müssen mit der Eingangsformel „Die Kammer 
wolle beschließen“ versehen und von mindestens fünf Mitgliedern unter- 
zeichnet sein. E 
Selbständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, können 
in einer einzigen Lesung beraten und auch vorher durch den Präsidenten 
an eine Kommission verwiesen werden. 
8 39. 
Jeder selbständige Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem 
anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann 
keiner weiteren Unterstützung. 
8 40. 
Resolutionen müssen von fünf Mitgliedern unterzeichnet werden 
und können zu jeder Position des Etats und zu jeder Vorlage eingebracht 
werden. Sie sind mit diesen zur Verhandlung zu stellen. 
Interpellationen und Anfragen. 
– 41. 
(1) Interpellationen an die Regierung müssen bestimmt formuliert 
und von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein. 
(2) Der Präsident hat die Regierung in der ersten nach Ubermittelung 
der Interpellation stattfindenden Sitzung vor Eintritt in die Tages- 
ordnung zur Erklärung darüber aufzufordern, ob und wann sie die Inter- 
pellation beantworten wird. 
(3) Erklärt sich die Regierung zur Beantwortung bereit, so wird an 
dem von ihr bestimmten Tage dem Interpellanten zur Begründung der 
Interpellation das Wort erteilt.
	        
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