Geschäftsordnungen. 757
*52.
Zu persönlichen Bemerkungen wird jedem Mitgliede auf Verlangen,
aber erst am Schlusse der Debatte oder, im Fall ihrer Vertagung, am
Schlusse der Sitzung das Wort erteilt.
l53.
(1) Wenn in einer Beratung niemand mehr das Wort begehrt, so schließt
der Präsident die Debatte.
(2) Nimmt ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der Debatte
das Wort, so gilt diese auf das Neue für eröffnet.
Anträge zur Geschäftsordnung.
8 54.
(1) Anträge zur geschäftlichen Behandlung können zu jedem Gegen-
stande jederzeit gestellt werden.
(2) Anträge auf Ubergang zur Tagesordnung, auf Vertagung oder
Schluß der Debatte müssen von mindestens fünf Mitgliedern unter-
stützt werden.
Ist ein Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung gestellt, so wird
(3) sofort darüber abgestimmt, nachdem auf Verlangen einem Redner für
und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt ist.
(4) Ist ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Debatte gestellt,
so wird darüber ohne Begründung und Diskussion abgestimmt.
(5) Ist das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft, so wird die Diskussion
fortgesetzt.
Abänderungsanträge.
l55.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Vorlagen und Anträgen Ab-
änderungs= oder Ergänzungsanträge (Amendementzs) einzubringen.
(2) Alle Abänderungsanträge müssen schriftlich eingereicht und, wenn
möglich, gedruckt und verteilt werden.
(3) Abänderungsanträge, die nicht gedruckt vorgelegt werden können,
sind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen. 4
4) Bei der dritten Lesung müssen Abänderungsanträge von fünf Mitt-
gliedern unterzeichnet sein; sie müssen gedruckt und verteilt werden.
(5) Wird ein Abänderungsantrag zurückgezogen, so kann er durch jedes
Mitglied wieder aufsgenommen werden. In der dritten Lesung kann
die Wiederaufnahme nur mit Unterstützung von fünf Mitgliedern er-
folgen.
Fragestellung.
8 56.
(1) Unmittelbar vor der Abstimmung ist der Gegenstand der Beschluß-
fassung in einer Frage zu formulieren.
) Über die Stellung der Fragen, die der Präsident zu formulieren
(2 2 2
hat, kann verhandelt werden. Die Kammer beschließt darüber. Sind