Geschäftsordnungen. 759
8 64.
Stellt sich nach geschlossener Diskussion bei der Abstimmung die
hluhunfahialeit heraus, so findet die spätere Abstimmung ohne Debatte
att.
Ordnungsbestimmungen.
*65.
(1 Weicht ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung zu sehr ab,
so kann er vom Präsidenten zur Sache gerufen werden.
(2) Verfehlungen gegen die Geschäftsordnung und Disziplin hat der
Präsident zu rügen, und nötigen Falls den Redner zur Ordnung zu
rufen.
8 66.
Ist ein Mitglied dreimal zur Ordnung gerufen worden, so kann
der Präsident ohne Debatte dem Redner das Wort entziehen.
8 67.
Gegen Ordnungsrufe steht eine Berufung an die Kammer zu,
welche auf Grund eines schriftlichen Berichts der Geschäftsordnungs-
Kommission ohne Debatte endgültig entscheidet.
* 68.
Wenn in der Kammer störende Unruhe entsteht, so kann der
Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen, oder ganz aufheben.
z 69.
Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens gibt,
oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle
entfernt.
*E v70.
Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident
anordnen, daß alle, die sich zurzeit darauf befinden, die Tribüne räumen.
Sitzungsprotokolle.
*l 71.
(1) Uüber jede Sitzung wird ein Protokoll aufsgenommen.
(2) Das Protokoll muß enthalten: m
1. die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher
Anführung
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung nebst der Bemerkung,
ob sie beantwortet sind,
3. die amtlichen Mitteilungen des Präsidenten.
*lv72. 4 Z
Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung
zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung
kein Widerspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.