Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Nachträge 
zu Anhalt — S. 40 und 48. 
Gesetz vom 29. August 1914: 
Landtagswahlgesetz vom 27. April 1913 und Geschäftsordnung vom 
16. April 1914 treten erst am 1. Januar 1916 in Kraft. Durch Landes- 
herrliche Verordnung kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Die 
laufende Landtagsperiode wird bis zum Inkrafttreten des Landtagswahl- 
gesetzes verlängert. 
zu Hamburg — S. 237 F 19. 
Gesetz, betr. Hinausschiebung der Bürgerschaftswahlen (Amtsblatt 381). 
Der Senat hat in Ubereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen 
und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt: 
Die Zeit, für welche die bei Erlaß dieses Gesetzes der Bürgerschaft 
angehörenden Mitglieder gewählt sind, wird um ein Jahr verlängert. 
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. Mai 
1915. 
zu Preußen — S. 367, Zeile 7 
der Stadtkreise Essen und Oberhausen und der zum Landkreis Essen ge- 
hörigen Stadt Werden vom 27. März 1915 (Ges. Samml. 59). 
zu Reuß ä. L. — S. 416. 
Gesetz vom 7. November 1914: 
5 1. Die Dauer der jetzigen Landtagsmandate wird über ihre Ablaufs- 
zeit hinaus um ein Jahr verlängert. 
2. Das Landtagsgesetz vom 18. Mai 1913 den Landtag betreffend 
tritt, so weit es nicht bereits in Kraft ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, 
an dem nach §& 1 die Hälfte der jetzigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden 
hat; mit diesem Zeitpunkt erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürger- 
meister von Greiz und Zeulenroda.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.