Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 73 
III. Wahl der Abgeordneten der Beruf-körperschaften zur ersten 
Kammer. 
. Für die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammern 
werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Steuer- 
kapitalien durch landesherrliche Verordnung drei Wahlkreise gebildet. 
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern der Handelskammern, 
welche in dem Wahlkreis ihren Sitz haben, ein Abgeordneter gewählt. 
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
522. Die beiden Abgeordneten der Landwirtschaftskammer werden 
von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer in einem Wahlgang 
gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
§5l23. Der Abgeordnete der Handwerkskammern wird von den Mit- 
— der im Großherzogtum bestehenden Handwerkskammern ge- 
wählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
5 24. Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver- 
waltungsbeamten für jeden der drei Wahlkreise, in denen die Ab- 
geordneten der Handelskammern zu wählen sind, sowie für die Wahl 
der zwei Abgeordneten der Landwirtschaftskammer und des Abgeordneten 
der Handwerkskammern je einen Kommissär zur Leitung der Wahl. 
§l 25. Im übrigen finden die Vorschriften der §8 3, 6 bis 16 auf die 
Wahlen der Handelskammern, der Landwirtschaftskammer und der 
Handwerkskammern entsprechende Anwendung. 
In die vor jeder Wahl vom Ministerium des Innern bekannt zu 
machenden Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind nur diejenigen Per- 
senen aufzunehmen, welche dem § 32 a der Verfassungsurkunde ent- 
en. 
IV. Wahl der Abgeordneten der Städte und der Kreise zur ersten Kammer. 
3. Für die Wahlen der Abgeordneten der der Städteordnung 
d ehenden. Städte werden durch landesherrliche Verordnung zwei 
Bahlkreise gebildet. Dabei soll darauf Rücksicht genommen werden, daß 
sid a der Wahlberechtigten in den beiden Wahlkreisen tunlichst gleich 
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern des Stadtrats (Ober- 
bürgermeister, Bürgermeister und Stadträte) der wahlberechtigten Städte 
ein Abgeordneter gewählt. 
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
6 27. Der Abgeordnete der sonstigen Städte mit mehr als 3000 Ein- 
wohnern wird von den Mitgliedern des Gemeinderats (Bürgermeister 
und Gemeinderäte) dieser Städte gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
* W. Der Abgeordnete der Kreise wird von den Mitgliedern der 
elf Kreisausschüsse des Landes gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe.
	        
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