Wahlgesetz. 79
8§55. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit d ti -
scheidet vorbehaltlich der der Kammer alt keitder Stimmte, 2
Verfassungeurkunde) allein die Wahlkommission nach Stimmenmehrheit
er Mitglieder.
8 z6. Unguiltig sind Stimmzettel,
. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder
dherin r ne nem Kennseichen versehenen Umschog
Hwelche nicht von weißem Papier sind;
welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
2 W* wWrin des Vorgeschlagenen nicht unzweifel-
. welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
welche eine Verwahrung drg * Lanihen: enhber d
Meh Gewählten enthalten. em
rere in einem Umschlag enthalte leichlaut i
gelten als eine Umsch ne gleichlautende Stimmzettel
in ansismee zänen Lnlchtag euthaltene, auf verschiedene
57. Die Stimmzettel, ü ültigkei ·
fassung der Wohlkomnäffsien erdeen Güien" Git for Sachl
Nummern versehen und dem Protok —ies mit sortlaufenden
Gründe kurz anzugeb roto olle beigeheftet; in diesem sind die
gültigerklad ns erehn aus denen die Stimmzettel für gültig oder un-
Soweit die Ungültigkeitserklä
scha » gu igkeitserklärung des Stimmzettels aus der Be-
sgelfenheit l— abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag dem
Die ungülti .
nisses nich kgulsigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergeb-
58. Alle Sti « ..
satz 1 und immzettel und umschläge, welche nicht nach 3 57 Ab-
in Papier uedem Prokotoll beizufügen sind, hat michtnuoch geiio
m übergeben. lagen, zu versiegeln, und dem Gemeinde-(Stadt-)rat
Kammer über dascher dieselben solange aufzubewahren hat, bis die
Stimmzettel und A ahl endgültig entschieden hat; alsdann sind die
½ über almschläge zu vernichten.
Ministerium des J#. Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem vom
von sämtlichen Mit lern auszugebenden Formular aufzunehmen und
§ 60. Der Erdiedern der Kommission zu unterschreiben.
waltungsbeamten für 4u ernennt aus der Zahl der hoherem Ver-
des Vohlergebiser “uxr einen Kommissär zur Ermittelung
1361. Die Wahl missär).
stücken sind von * ahren (659 mit semtlichen zugehörigen Schrift-
dem Bezirksamt behufs borstebern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig
eichen, daß sie spätestens im Ductelung an ven Wahlkommlär Zuzu-
termine in dessen Hände gelanguse des dritten Tages nach dem Wohl
Die W : ..«
schrift versahhwvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor-