Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 79 
8§55. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit d ti - 
scheidet vorbehaltlich der der Kammer alt keitder Stimmte, 2 
Verfassungeurkunde) allein die Wahlkommission nach Stimmenmehrheit 
er Mitglieder. 
8 z6. Unguiltig sind Stimmzettel, 
. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder 
dherin r ne nem Kennseichen versehenen Umschog 
Hwelche nicht von weißem Papier sind; 
welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
2 W* wWrin des Vorgeschlagenen nicht unzweifel- 
. welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
welche eine Verwahrung drg * Lanihen: enhber d 
Meh Gewählten enthalten. em 
rere in einem Umschlag enthalte leichlaut i 
gelten als eine Umsch ne gleichlautende Stimmzettel 
in ansismee zänen Lnlchtag euthaltene, auf verschiedene 
57. Die Stimmzettel, ü ültigkei · 
fassung der Wohlkomnäffsien erdeen Güien" Git for Sachl 
Nummern versehen und dem Protok —ies mit sortlaufenden 
Gründe kurz anzugeb roto olle beigeheftet; in diesem sind die 
gültigerklad ns erehn aus denen die Stimmzettel für gültig oder un- 
Soweit die Ungültigkeitserklä 
scha » gu igkeitserklärung des Stimmzettels aus der Be- 
sgelfenheit l— abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag dem 
Die ungülti . 
nisses nich kgulsigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergeb- 
58. Alle Sti « .. 
satz 1 und immzettel und umschläge, welche nicht nach 3 57 Ab- 
in Papier uedem Prokotoll beizufügen sind, hat michtnuoch geiio 
m übergeben. lagen, zu versiegeln, und dem Gemeinde-(Stadt-)rat 
Kammer über dascher dieselben solange aufzubewahren hat, bis die 
Stimmzettel und A ahl endgültig entschieden hat; alsdann sind die 
½ über almschläge zu vernichten. 
Ministerium des J#. Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem vom 
von sämtlichen Mit lern auszugebenden Formular aufzunehmen und 
§ 60. Der Erdiedern der Kommission zu unterschreiben. 
waltungsbeamten für 4u ernennt aus der Zahl der hoherem Ver- 
des Vohlergebiser “uxr einen Kommissär zur Ermittelung 
1361. Die Wahl missär). 
stücken sind von * ahren (659 mit semtlichen zugehörigen Schrift- 
dem Bezirksamt behufs borstebern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
eichen, daß sie spätestens im Ductelung an ven Wahlkommlär Zuzu- 
termine in dessen Hände gelanguse des dritten Tages nach dem Wohl 
Die W : ..« 
schrift versahhwvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor- 
 
	        
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