Wahlgesetz. 81
kommissär die Wählerlisten von den Wahlakten und stellt sie durch Ver—
mittelung des Bezirksamtes den Wahlvorstehern zu. Eine wiederholte
Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
#§s 67. Im zweiten Wahlgang kommen außer denjenigen beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nur diejenigen
in Betracht, welchen mindestens 15 2% der abgegebenen gültigen Stimmen
zugefallen sind.
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so
entscheidet erforderlichenfalls das Los, welches durch die Hand des Wahl-
kommissärs gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten ohne Rück-
sicht auf die Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen zum zweiten Wahl-
gang zuzulassen sind.
In der wegen Vornahme des zweiten Wahlgangs nach Vorschrift
des § 41 zu erlassenden Bekanntmachung sind die Kandidaten, unter
denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzu-
weisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig sind.
s 68. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Stimmen-
mehrheit und bei Stimmengleichheit das Los, welches durch die Hand
des Wahlkommissärs gezogen wird.
§ 69. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den
Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über die An-
nahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, daß er nach § 36
er Verfassungsurkunde wählbar ist, aufzufordern.
Erkleelnnahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der
eklarung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung
gilt als Ablehnung.
fur 8 70. Lehnt der Gewählte ab oder erklärt die Kammer die Wahl
zuv ngültig, so hat das Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl
ei dranlassen. Für diese Nachwahlen gelten die Vorschriften des § 66.
achttägicnt eicsserden Bekanntmachungen ist jedoch die in § 41 bestimmte
auch hier Anweeeinzuhalten. Die Bestimmungen der §§864 und 68 finden
In gleicher Weise; .. - it-
glieder wä eise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mit-
Weneen des Laufes der Landtagsperiode Ersatzwahlen stattfinden.
Wahlen eintritt geser Fälle innerhalb eines Jahres nach den allgemeinen
C 34) der Wahleite darf es einer neuen Aufstellung und Auslegung
vorbereitungen, mit Een nicht; andernfalls müssen die gesamten Wahl-
listen, erneuert w erdenschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-
& 71. Sämtliche Ve .. . -
Wahibezi -- zerhandlungen, sowohl über die Wahlen in den
Vah nn a über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von
legt verzüglich dem Ministerium des Innern vor-
gelegt, welches dieselben der zweiten K# übermittelt
sowie für die Umschläge (8 4 ###dpukformulare zu den Wahlprotokollen,
ergebnisses in den Wahlkreif
osten des. Wahlverfahrens
emarkungen getragen.
v. Rauchhaupt, Landbuch der deutschen Wablgesege. 5
satz 2) und für die Ermittelung des Wahl-
en werden von der Staatzkasse, alle übrigen
von den Gemeinden und den abgesonderten