Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

82 Baden. 
VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern. 
5 73. Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für er- 
forderlich, die für ihre Entscheidung über die streitige Wahl eines Kammer- 
mitglieds von Bedeutung sind, so ersucht die Kammer das Ministerium 
des Innern um Veranlassung des Weiteren. 
Die Vornahme der Erhebungen richtet sich nach den Vorschriften 
über das Verfahren in Verwaltungssachen mit folgenden Maßgaben: 
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache darüber, welche 
Beweise zur Aufklärung der für die Entscheidung in Betracht kommenden 
Tatsachen zu erheben sind; jedenfalls aber sind diejenigen Beweise zu 
erheben, welche durch Kammerbeschluß als für diesen Zweck erforderlich 
bezeichnet worden sind. 
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll in der 
Regel eidlich erfolgen; die Vorschriften des § 56 der Strafprozeßordnung 
über den Ausschluß der Beeidigung und der §§ 52 bis 55 und 76 der 
Strafprozeßordnung über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses 
oder des Gutachtens finden entsprechende Anwendung. 
VII. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
&* 74. Der § 3 Ziffer 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes er- 
hält folgende Fassung: 
18. über die Stimmberechtigung bei den Wahlen zu den beiden 
Kammern der Ständeversammlung. 4 
5 75. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft. 
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahlordnung vom 
23. Dezember 1818 mit den zu derselben seither ergangenen Nachträgen 
und Anderungen aufgehoben. 
§# 7°6. Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht 
besteht, ist der durch landesherrliche Verordnung errichtete Landwirtschafts- 
rat zur Wahl der in § 22 erwähnten beiden Abgeordneten zur ersten 
Kammer berechtigt. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904. 
Friedrich. 
Schenkel. . ».. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Im Anschluß hieran erging das 
Gesetz, die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung betreffend 1). (Vom 21. August 1904.) 
1) Ges.= u. Ver.-Bl. 362—374; nicht mit abgedruckt.
	        
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