82 Baden.
VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern.
5 73. Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für er-
forderlich, die für ihre Entscheidung über die streitige Wahl eines Kammer-
mitglieds von Bedeutung sind, so ersucht die Kammer das Ministerium
des Innern um Veranlassung des Weiteren.
Die Vornahme der Erhebungen richtet sich nach den Vorschriften
über das Verfahren in Verwaltungssachen mit folgenden Maßgaben:
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache darüber, welche
Beweise zur Aufklärung der für die Entscheidung in Betracht kommenden
Tatsachen zu erheben sind; jedenfalls aber sind diejenigen Beweise zu
erheben, welche durch Kammerbeschluß als für diesen Zweck erforderlich
bezeichnet worden sind.
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll in der
Regel eidlich erfolgen; die Vorschriften des § 56 der Strafprozeßordnung
über den Ausschluß der Beeidigung und der §§ 52 bis 55 und 76 der
Strafprozeßordnung über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
oder des Gutachtens finden entsprechende Anwendung.
VII. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
&* 74. Der § 3 Ziffer 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes er-
hält folgende Fassung:
18. über die Stimmberechtigung bei den Wahlen zu den beiden
Kammern der Ständeversammlung. 4
5 75. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die
Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahlordnung vom
23. Dezember 1818 mit den zu derselben seither ergangenen Nachträgen
und Anderungen aufgehoben.
§# 7°6. Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht
besteht, ist der durch landesherrliche Verordnung errichtete Landwirtschafts-
rat zur Wahl der in § 22 erwähnten beiden Abgeordneten zur ersten
Kammer berechtigt.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904.
Friedrich.
Schenkel. . »..
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Im Anschluß hieran erging das
Gesetz, die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer
der Ständeversammlung betreffend 1). (Vom 21. August 1904.)
1) Ges.= u. Ver.-Bl. 362—374; nicht mit abgedruckt.