Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

84 Baden. 
Die Anwesenheitslisten liegen zur Einsicht und etwaigen Richtig— 
stellung durch die Abgeordneten beim Archivariat auf. 
10. Sie haben die unmittelbare Aufsicht über die Kanzlei der 
Kammer unter der Leitung des Präsidenten. 
Funktionen des Präsidenten. 
5 11. Der Präsident überwacht die innere Ordnung und die Be- 
obachtung der Geschäftsvorschriften, bewilligt das Wort, setzt die Fragen 
zur Abstimmung fest, spricht das Ergebniß der Abstimmung aus und ist 
das Organ der Kammer im Verhältniß derselben zur Regierung und 
zur anderen Kammer. 
5 12. Bei Verhinderung des Präsidenten versieht der erste und 
bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident die Stelle des Präsi- 
denten. 
Von den Sitzungen. 
5 13. Der Präsident bestimmt in jeder Sitzung nach Maßgabe der 
Menge von Gegenständen, die zur Berathung reif sind, den Tag und 
die Stunde der nächstfolgenden Sitzung; wird dagegen von einem Mit- 
gliede ein Bedenken erhoben, so hat die Kammer über die Zeit der nächsten 
Sitzung durch Abstimmung zu entscheiden. 
Wenn die Sitzung auf mehrere Tage hinausgesetzt worden ist, so 
steht dem Präsidenten bei einer eintretenden dringenden Veranlassung 
die Befugniß zu, eine außerordentliche Sitzung anzusagen. 
5 14. Die Anzeige der eingekommenen Eingaben geschieht von 
einem der Sekretäre sogleich nach Eröffnung jeder Sitzung. 
* 15. Am Schlusse jeder Sitzung zeigt der Präsident die Tagesordnung 
der nächstfolgenden an; sie wird im Versammlungssaale angeschlagen. 
l 16. Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Erlaubniß 
des Präsidenten erhalten zu haben. 
5 17. Niemand darf in seiner Rede unterbrochen werden. 
* 18. Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlungen, 
alle Persönlichkeiten, alle Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung 
sind untersagt. Wer dagegen fehlt, wird vom Präsidenten zur Sache, 
bezhw. zur Ordnung gerufen. Er kann zu seiner Vertheidigung das 
Wort begehren, das ihm der Präsident nicht verweigern darf. 
§5 19. Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, die Ordnung her- 
zustellen, so ist er befugt, die Sitzung entweder ganz aufzuheben oder 
auf kurze Zeit zu unterbrechen. 
§ 20. Die Kammer kann, nach Bedeutenheit des Vorfalls, oder bei 
fortgesetzter Störung der Ordnung, den Eintrag einer Rüge in das Pro- 
tokoll verfügen. 4 4 
5 21. Die Berathung über die von den Berichterstattern der Kom- 
missionen erfolgten schriftlichen oder mündlichen Vorträge soll in der 
Regel erst nach Verfluß von drei Tagen nach Erstattung des Vortrages 
vorgenommen werden. 
§ 22. Wer über die Gegenstände der Tagesordnung im Allgemeinen 
ausführlich sprechen will, kann sich bei dem Sekretariat einschreiben lassen. 
 
	        
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