Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 85 
5 23. Während der Sitzung melden sich die Abgeordneten durch 
Aufstehen zum Worte. · -· 
§24.DieReihenfolgederNednerrtchtetsichnachderZettchrer 
Einschreibung, bezhw. Anmeldung. 
z 25. Die Kammer kann jeder Zeit erklären, gehörig unterrichtet 
zu sein und keinen weiteren Vortrag mehr anhören zu wollen, jedoch 
unter thunlicher Beobachtung einer Gleichheit zwischen der Zahl der 
gegen und für einen Vorschlag sprechenden Mitglieder. 
5 26. Um mehr als zweimal über denselben Gegenstand zu sprechen, 
ist die ausdrückliche Erlaubniß der Kammer erforderlich. 
27. Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine angefangene 
Diskussion zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine nächste Sitzung 
zu verschieben, oder den Gegenstand zur näheren Prüfung an die Kom- 
mission zurückzugeben, und sodann zur weiteren Tagesordnung zu schreiten. 
5* 28. Wenn der Präsident an den Diskussionen Theil nehmen will, 
so überläßt er bis zur endlichen Erledigung der Frage, über welche er 
sprechen will, den Vorsitz dem Vizepräsidenten. 
529. Die landesherrlichen Kommissäre haben das Recht, jeder Zeit 
das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Berichterstatter oder 
die Reden der Mitglieder Veranlassung zu Erörterungen oder Be- 
merkungen geben, jedoch ohne Unterbrechung eines bereits angefangenen 
Vortrags. 
3J9 30. Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn 
sich kein Redner mehr meldet, oder die Kammer beschließt, daß Niemand 
mehr gehört werden soll. 
3 31. Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsidenten 
önnen die Berichterstatter der Kommissionen und die landesherrlichen 
ommissare nochmals das Wort nehmen. · 
erstattet; Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des Bericht- 
eröffnet uund der landesherrlichen Kommissäre die Diskussion wieder 
32. Nur di ; 35554 · i tt 
der r die landesherrlichen Kommissäre und die Berichterstatter 
Wrs dürfen geschriebene Reden verlesen. « 
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34. Die Diner dekamlassen und hierzu das Wort r! * 
abstimmung über Annahme oder Nichtanna 
eine Gesetzesvorschlages und Wer Vesscmahme aor geschieht auf 
amensaufruf durch die Worte „ja“ oder „nein“. 
35. Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstimmung 
statt, sobald fünf Mitglieder darauf antragen. 
çl Ueber alle anderen Gegenstände und insbesondere über 
einzelne Artikel eines Vortrages oder Entwurfes, und einzelne Ver- 
besserungsvorschläge, wird sogleich durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der 
Mitglieder abgestimmt. Bei zweifelhafter Entscheidung wird das Ergebniß 
der Abstimmung durch Gegenprobe festgestellt. 
5 37. Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Geschäfts- 
ordnung, die Frage, ob der eine oder andere Vorschlag zuerst zur Ab-
	        
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