Geschäftsordnungen. 85
5 23. Während der Sitzung melden sich die Abgeordneten durch
Aufstehen zum Worte. · -·
§24.DieReihenfolgederNednerrtchtetsichnachderZettchrer
Einschreibung, bezhw. Anmeldung.
z 25. Die Kammer kann jeder Zeit erklären, gehörig unterrichtet
zu sein und keinen weiteren Vortrag mehr anhören zu wollen, jedoch
unter thunlicher Beobachtung einer Gleichheit zwischen der Zahl der
gegen und für einen Vorschlag sprechenden Mitglieder.
5 26. Um mehr als zweimal über denselben Gegenstand zu sprechen,
ist die ausdrückliche Erlaubniß der Kammer erforderlich.
27. Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine angefangene
Diskussion zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine nächste Sitzung
zu verschieben, oder den Gegenstand zur näheren Prüfung an die Kom-
mission zurückzugeben, und sodann zur weiteren Tagesordnung zu schreiten.
5* 28. Wenn der Präsident an den Diskussionen Theil nehmen will,
so überläßt er bis zur endlichen Erledigung der Frage, über welche er
sprechen will, den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
529. Die landesherrlichen Kommissäre haben das Recht, jeder Zeit
das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Berichterstatter oder
die Reden der Mitglieder Veranlassung zu Erörterungen oder Be-
merkungen geben, jedoch ohne Unterbrechung eines bereits angefangenen
Vortrags.
3J9 30. Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn
sich kein Redner mehr meldet, oder die Kammer beschließt, daß Niemand
mehr gehört werden soll.
3 31. Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsidenten
önnen die Berichterstatter der Kommissionen und die landesherrlichen
ommissare nochmals das Wort nehmen. ·
erstattet; Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des Bericht-
eröffnet uund der landesherrlichen Kommissäre die Diskussion wieder
32. Nur di ; 35554 · i tt
der r die landesherrlichen Kommissäre und die Berichterstatter
Wrs dürfen geschriebene Reden verlesen. «
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34. Die Diner dekamlassen und hierzu das Wort r! *
abstimmung über Annahme oder Nichtanna
eine Gesetzesvorschlages und Wer Vesscmahme aor geschieht auf
amensaufruf durch die Worte „ja“ oder „nein“.
35. Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstimmung
statt, sobald fünf Mitglieder darauf antragen.
çl Ueber alle anderen Gegenstände und insbesondere über
einzelne Artikel eines Vortrages oder Entwurfes, und einzelne Ver-
besserungsvorschläge, wird sogleich durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der
Mitglieder abgestimmt. Bei zweifelhafter Entscheidung wird das Ergebniß
der Abstimmung durch Gegenprobe festgestellt.
5 37. Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Geschäfts-
ordnung, die Frage, ob der eine oder andere Vorschlag zuerst zur Ab-