88 Baden.
1. für das Budget,
2. für die Petitionen,
3. für Eisenbahnen und Straßen,
4. für die Bibliothek.
8 61. Die Kammer bestimmt jeweils die Zahl der Mitglieder, aus
welchen diese und andere Kommissionen zu bestehen haben. Jede Kom-
mission kann später verstärkt werden.
Die Kommissionsmitglieder werden von der Kammer durch relative
Stimmenmehrheit gewählt.
Jede Kommission ernennt durch absolute Stimmenmehrheit
einen oder mehrere Berichterstatter, welche die Meinung und den Be-
schluß der Kommission in der Kammer vortragen.
63. Die Kommissionen treten mit den landesherrlichen Kom-
missären in allen Fällen, wo es von der einen oder von der anderen
Seite für nothwendig erachtet wird, zusammen und bringen das Ergebniß
ihrer Berathung zum Vortrag in der Kammer.
Der Präsident der Kammer kann den Sitzungen aller Kommissionen
als Vorstand beiwohnen.
Deputationen.
s 6. Deputationen, die nach eingeholter Erlaubniß an den Groß-
herzog abgeordnet werden, bestehen aus dem Präsidenten, den Vize-
präsidenten, den Sekretären und aus einer von der Kammer zu bestimmen-
den Anzahl anderer Mitglieder, die durch das Loos gewählt werden.
Adressen.
*65 65. Die Entwürfe von Adressen werden von einer auf dem ge-
wöhnlichen Wege zu bildenden Kommission unter dem Vorsitze des Präsi-
denten der Kammer abgefaßt und der Kammer vorgelegt.
Abkürzung der Formen.
5 66. In außerordentlichen und dringenden Fällen kann die Kammer
im Einverständniß mit den Ministern und landesherrlichen Kommissären
beschließen, die Formen der Berathung und Entscheidung in jeder ge-
eigneten Weise abzukürzen.
Protokolle, Kanzleigeschäfte und Personal.
l 67. Der Kammer steht es frei, zur Führung der Protokolle eine
oder zwei Personen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, anzustellen,
oder von der Regierung eine solche Aushilfe zu verlangen.
Die Sekretäre der Kammer haben in diesem Falle die Aufsicht über
die Abfassung der Protokolle durch diese Personen zu führen.
In einzelnen Fällen kann der Entwurf eines Beschlusses derjenigen
Kommission, auf deren Antrag er gefaßt wurde, aufgetragen werden.
. Die Kammer entscheidet, welche einzelne Entwürfe und Vor-
träge besonders gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt werden sollen.
8 Ueber die geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle
geführt. In jedem einzelnen Falle entscheidet die Kammer, ob das Pro-