Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Im Namen Seiner Mazjestät. 
Wenn in einem Staate Denkmäler der 
Kunst für öffentliche Belehrung und dem 
freyen Genusse hingegeben sind; — wenn 
der Stifter ermunrert werden soll, ähnliche 
wohlthátige Anstalten mit neuen Werken 
des Geschmacks und Kunstfleißes zu berei- 
chern; so muß Er sich wenigstens mit dem 
Vertrauen heruhigen können, daß sie keinem 
Zerstbrungsgeiste ausgesetzt sind, sondern 
mit dankbarer Achtung geschätzt, geschone 
und bewundert werden. 
Der englische Garten bey München ges 
hört zu jenen öffentlichen und gemeinnützigen 
Anstalten der Art, er ist dem Besuche aller 
Menschen, die sich im Schooße der Natur 
erfreuen und erquicken wollen, gewidmet, 
und Seine Masjestit sind auch keineswegs 
gemeynt, diesen so edeln Genuß auf irgend 
eine Art zu beschränken, aber auch eben so 
sest entschlossen, den sich zeigenden Spuren 
von ZJerstörung ernstliche Grenzen zu sehen, 
und haben daher diese Verordnung zu Je- 
dermanns Wissenschaft, Warnung und Nach- 
achrung allerhnädigst erlassen. 
1. Der englische Garten bietet breite Wege 
zum Reiten und Fahren, und schmale zum 
Gehen, in Menge dar, ihr verschiede- 
ner Gebrauch darf aber nicht verwech- 
selt, und auf den Fußwegen weder ge- 
fahren noch geritten werden. Man darf 
sich auch 
2. aus diesen Wegen nicht entfernen, um 
etwa in die Gebüsche einzudringen, wo 
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* 
5. 
keine Gänge hinführen, und da neue 
Fußrfdde bilden, die den Pflanzungen 
so dußerst nachtheilig sind, weil sie ihre 
Verbindungen unterbrechen, und sie ver- 
unstalten und zerstören helfen. 
Da dieser Garten und seine Gänge 
nur zum Spazierenfahren, Reiten und 
Gehen bestimme sind, und letztere im- 
mer in gutem Stande und rein erhaleen 
werden sollen, so dürfen auch künftig- 
hin weder geladene, noch leere Last= oder 
gemeine Fuhrwägen, Schubkarren u. 
d. gl., sondern nur Chaisen diese be- 
fahren, und zwar um so weniger, da 
für erstere eine eigene Fahrstraße längst 
dem Schönfeld schon längst bestehr, und 
kürzlich eine neue durch den Triftkanal 
und längst den dußern Grenzen dieses 
Gartens zur Bogenhauser Brücke und 
noch weiter hinab, und bey Hesselohe 
vorbey nach Schwabingen hingeleitet, 
und zu diesem Gebrauche angelegt wor- 
den ist. 
Das Spazierenreiten der Pferde durch 
Stallknechte, und wenn diese noch meh- 
rere Handpferde mit sich führen, ist der 
Gefahr wegen verbothen; auch darf 
kein Bieh mehr durch diesen Garten 
getrieben werden, weil auch dafür die un- 
ter S. 3. erwähnten eigenen Fahrstraßen 
zu gebrauchen sind, und diese Gewohn= 
heit in einem königlichen Garten dußerst 
unschicklich ist. 
6. Zu keiner Jahrszeit ist es erlanbe, 
auf den Wiesen weder zu fahren noch zu
	        
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