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Im Namen Seiner Mazjestät.
Wenn in einem Staate Denkmäler der
Kunst für öffentliche Belehrung und dem
freyen Genusse hingegeben sind; — wenn
der Stifter ermunrert werden soll, ähnliche
wohlthátige Anstalten mit neuen Werken
des Geschmacks und Kunstfleißes zu berei-
chern; so muß Er sich wenigstens mit dem
Vertrauen heruhigen können, daß sie keinem
Zerstbrungsgeiste ausgesetzt sind, sondern
mit dankbarer Achtung geschätzt, geschone
und bewundert werden.
Der englische Garten bey München ges
hört zu jenen öffentlichen und gemeinnützigen
Anstalten der Art, er ist dem Besuche aller
Menschen, die sich im Schooße der Natur
erfreuen und erquicken wollen, gewidmet,
und Seine Masjestit sind auch keineswegs
gemeynt, diesen so edeln Genuß auf irgend
eine Art zu beschränken, aber auch eben so
sest entschlossen, den sich zeigenden Spuren
von ZJerstörung ernstliche Grenzen zu sehen,
und haben daher diese Verordnung zu Je-
dermanns Wissenschaft, Warnung und Nach-
achrung allerhnädigst erlassen.
1. Der englische Garten bietet breite Wege
zum Reiten und Fahren, und schmale zum
Gehen, in Menge dar, ihr verschiede-
ner Gebrauch darf aber nicht verwech-
selt, und auf den Fußwegen weder ge-
fahren noch geritten werden. Man darf
sich auch
2. aus diesen Wegen nicht entfernen, um
etwa in die Gebüsche einzudringen, wo
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5.
keine Gänge hinführen, und da neue
Fußrfdde bilden, die den Pflanzungen
so dußerst nachtheilig sind, weil sie ihre
Verbindungen unterbrechen, und sie ver-
unstalten und zerstören helfen.
Da dieser Garten und seine Gänge
nur zum Spazierenfahren, Reiten und
Gehen bestimme sind, und letztere im-
mer in gutem Stande und rein erhaleen
werden sollen, so dürfen auch künftig-
hin weder geladene, noch leere Last= oder
gemeine Fuhrwägen, Schubkarren u.
d. gl., sondern nur Chaisen diese be-
fahren, und zwar um so weniger, da
für erstere eine eigene Fahrstraße längst
dem Schönfeld schon längst bestehr, und
kürzlich eine neue durch den Triftkanal
und längst den dußern Grenzen dieses
Gartens zur Bogenhauser Brücke und
noch weiter hinab, und bey Hesselohe
vorbey nach Schwabingen hingeleitet,
und zu diesem Gebrauche angelegt wor-
den ist.
Das Spazierenreiten der Pferde durch
Stallknechte, und wenn diese noch meh-
rere Handpferde mit sich führen, ist der
Gefahr wegen verbothen; auch darf
kein Bieh mehr durch diesen Garten
getrieben werden, weil auch dafür die un-
ter S. 3. erwähnten eigenen Fahrstraßen
zu gebrauchen sind, und diese Gewohn=
heit in einem königlichen Garten dußerst
unschicklich ist.
6. Zu keiner Jahrszeit ist es erlanbe,
auf den Wiesen weder zu fahren noch zu